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  Rosenbergische Ordnung, wie es in Zeiten der 
  Pestilentz, und anderen gefehrlichen Krankheiten 
  zu halten.p  1590
  Zu wissen seye meniglich, das Ich Albrecht Christoph 
  vonn und zue Rosenberg und Waldtmanßhouen p 
  oberigeit und amteshalben betrachtet und zue gemüth 
  geführet. 
  Wie Gott der Allmechtig zue dieser Zeit vonn wegen 
  unseren vilfeltigen schweren und großen Sünden, so ihn 
  und bey allen Ständen begangen werden. 
  Das Teütsche Unnser Leibes Vatterlandt nicht allein mit 
  dem blutgierigen und grausamen Erbfeindt dem 
  Türckhen. 
  Sondern auch der erschroeckhlichen und verderblichen 
  Tücke der Pestilentz zueilen, Landschafften und Orten 
  heimsuchet, und solche rutte und straf Gottes,  wie 
  leider die Erfahrung bezeuget, sich zu nehmen und 
  Schnitten einreißen, und sonderlich gedachter 
  Pestilentzische Seüche auch an unser Nachparschafft 
  einkhommen und erbärmlich angreifen will. 
  Dadurch Ihr Leib  Plötzlich und erschütterlicher weise 
  mit Hauffen schnell genommen werden.
  Weil aber vermög gnedig Göttlichen schrifft unser lieber 
  Herr und Gott auch mitten Ihn seinem Zorn,  seine 
  Barmherzige Tugend  auch ist, denn er nicht ist ein Gott 
  der Lust und Gefallen habe an dem Tod und Verderben 
  des Sünders.
  Sonder vill lieber ist ihme,  daß sich den Gottlosen von 
  seinem bößen wege bekhere und lebe Ewiglich.
  So bin ich tröstlicher Zuversicht und gewissen Hoffnung 
  Mann, wir auß sämptlich mit rechter wahrer bueß vonn 
  Herzen zu ihm bekhennen. Er werde laut seiner 
  verheisung und zuesagung,  daß vorgenannte Übel und 
  dise schedliche Tückhe von unsern mit Christen gnedig 
  abwenden. Unns aber Vätterlich darfür behütten. In 
  vernehmung dieser und anderer Ursechen habe Ich 
  nach volgende Puncten und Artickel schrifftlich verfast. 
  Und Gebiette
  Erstlichen 
  das nicht allein alle Sontags Predigten sowoln auch die 
  Kunderlehr vonn allen Manns und Weibs persohnen 
  vleißig besucht und angehört werden.  Sondern will 
  auch, daß uf den Freittag von jedem Hauß zum 
  Wenigsten ein Persohn so zu dem Hl. Nachtmahl 
  gangen,  Zur Predigt In die Kirche kommen. 
  Welcher oder welche es überfahren und nit haltten 
  würdt, soll umb  Drey Thurms ann Geltt (Geldstrafe 
  statt 3 Tage Gefängnis) unnachleßig gestrafft werden.
  Zum Andern 
  wo jemand under den Predigten und Kinderlehr über 
  feldt laufen oder der Zeit dem Württshauß, von dem 
  Spiel und dergelichen Münzensachen, betretten werden, 
  die sollen umb Drey Thurms gestrafft werden. 
  Da aber einer hochnöttigen sachen halben an andern 
  ortten zue thun, mag er deß wegen bey dem 
  Schultheißen um Erlaubnis ansuchen.
  Zum Dritten Theil 
  das hochtreffliche Laster deß fluchens und schweren, 
  bey allen so sehr überhand nehmen thutt, Gebiete ich 
  mit allem Ernst, daß sich hinfürthe desselben meniglich 
  enthaltten und davon abgewehren thue. 
  Würde aber jemand sich mit gottslesterung und 
  schwehren hören und vernemmen lassen, derselb Jedes 
  mals wie bey dem Erste Artircul um Drey thurms 
  gestraft werd.
  Zum Viertten 
  ob ich wol weiß das niemandt unserem Herrn Gott und 
  seiner straf entfliehen mag.
  So will ich jedoch daß man die mittel nit verachten, und 
  jeder tue selbst unnd  den Seinen zum besten, Sich 
  fürsehe  und güette, daß er umb seinerley Uhrsach 
  willen, sich an die ortt, da solche seüche regierret 
  begebe.
  All die, weil offentbahr daß durch teglich hinrit wider 
  streiffen, der Landtstreicher und Bettler auch anderer 
  vil so vermeßener weiß auß Leidigeren geitz sich an die 
  ortt begeben, seind nochmalß nit allein sich sondern 
  auch gantzen Fleckhen mit dem muttwilliglicher weissen 
  und also mit schwerren gewissen, und anderen Teüch  
  unwiderbringlichen schaden erbärmlich umb daß Edle 
  Leben bringen.
  Solchem nun bey der Zeit zu begegnen, so verbiette 
  Ich, daß keiner meiner Underthanen weder mit gehen, 
  reitten noch sehnen, an dergleichen ortt reißen thue.
  Welcher aber verbrechen und nicht haltten würde 
  derselb zu Vier wochen nit wider in fleckhen gelaßen 
  werden,  vund wann solche Zeit fürüber, soll er 
  schrifftlichen schein uflegen, daß er sich die Vier 
  wochen an sicheren ortten gehaltten, und darzue nuen 
  der herrschafft umb hundert gülden straf verfallen sein.
  Zum Fünfften 
  ob sich begeben thette, das einem meiner underthanen 
  an dergleichen vergifften ortten ein Erbfall Uffstünde 
  und derselbe wollte auß forcht, daß im der Erbfall 
  entgehen mögte, den Zauberß  diese Plage vund 
  erschröckliche seüche fürüber nit erwartten, vund 
  vumbs gutts wegen sein eigen leben in gefahr sezen, 
  der soll wie da vorgesetzt, zu Vier Wochen nit wieder in 
  den Flecken kommen.  
  Wer aber heimlicher weiß, etwas vonn fahrniß in 
  Flecken bringen, daß soll Ime alsbaldigen genommen 
  und verbrandt und er Ampten Weib und Kind ein Monat 
  lang abgeschaft vund anders nit von uf vorgesetzten 
  schrifftlichen schein und straf eingelassen werden
  Für das Sechste 
  so gebiete ich das keiner meiner underthanen zu 
  frembde Herrschaft nach dem Allmußen gehn. sundern  
  .. daß solche zu meinen obrigkeit bleiben und jeede 
  dorfmäner die seinen erhalten solle. 
  Welche sich aber .. zu wider an anderen ortt begeben 
  würde, die sollen wie nebst obstehet meines gebiets 
  auch verwisen und nit wieder eingelaßen werden.            
  ..Textlücken durch beschnittene Ränder
  Zum Sibenten 
  so sollen alle würth zu meiner obrigkheit Niemanden 
  der von solchen orrten herkhompt weder behaußen 
  oder beherbergen, sondern uf gehaltenen Nachfrage, 
  die hir nit underlaßen solle, bey straff den Nemlichen 
  umb Zehen Gülden gelt, unnachläßig abgewießen und 
  nit eingelasen werden.
  Zum Achten uff mein bevelch, 
  das alle frembde Bettler, Landtstreicher, Reitter und 
  Landsknecht  vonn Jedes dorfs besteltten hüettern oder 
  Wechtern mit einen Jederlichen gab nach, dem die 
  Persohn zue schaffen, nit eingelassen noch ferberget 
  werden sollen, 
  bey straff soll es ein Hütter ubersehn umb Zehen 
  Thurms.
  Zum Neunten 
  ob sich begebe, daß Jemand von den Dorffern, da diße 
  böse seüche regieret, kaufens und verkauffens oder 
  anderen handlung wegen mit meinem Vunderthanen 
  handlen wollte, die sollen keinesweges eingelaßen 
  sondern güttlich von den dorfshütten abgewisen 
  werden,
   würde aber meine Underthanen einen darüber mit 
  einem umb etwaß handeln, Weß es gleich wehre,  der 
  soll wie Ihm beschluß das Volgenden Zehenden Articuls 
  vermeldet und gestrafft werden.
  Zum Zehenten so bevehle ich hiemitt ernstlich 
  daß diß Jzt erzehlte meine gebott, so auß treuherziger 
  wahrung herfließt, vonn allen meinen Unterthanen, 
  Nemlichen den Schultheißen und Bürgermeistern steiff 
  zue halten und Niemanden Verschonet Werde und daß 
  ein Jeder bey seinen Aids Pflichten, schuldig sein solle,
   die Verbrechen dem Schuldheißen und Bürgermeistern 
  zu zeigen, und welchers nit thuet, soll In gleicher straf 
  stehn. 
  Und wo alsdann Schuldheiß Bürgermeister mit der Straf 
  nit anhalten, so solle so offt es geschicht, Ihn Jeder um 
  Zehen gülden büeß unnachleßig zuer straf verfallen und 
  darzu zwerrftig  sein, daß ich mit den selben allß 
  Pflichther gestreng zu Unterthanen wohl befueget seye,
  Vund darin sich keiner der Unwissent zu entschuldigen, 
  allß hette ers nicht recht verstanden oder nit hören, 
  vordeß  so selle dieser Brüchlich dem Schlutheißen 
  überandwordet werden. Denn erstliches einem Jeeden 
  fürleßen laßen habe. Daß sich Keinen Sonsten gesezter 
  unnachlesigen straff uff einige weilt außzurechnen habe. 
  Letztlichen 
  so ist hiebey zu merckhen, daß Ich die vom anfang drey 
  erste Puncten |: 
  das vonn Kirchen gehn vund Versäumung derselben und 
  dem Gottslestern gehandelt, hinfüro Zue Jederzeit 
  trefflig gehalten haben will.
  Die Uberigen aber, wo den Zuhaltten lenger nit 
  fürgeschrieben, weder biß der barmherzigen Gott 
  seinen Zorn mit diesen schwehren frühe zu straffen, 
  wieder mit Gnaden einstellen werde, 
  darnach sich meniglich zurichten, vund von schaden zu 
  hütten wisse. 
  Geben zu Vunder meinem zu end ufgetrückten 
  Ewig Pittschaft 
  den Nach Christi unsers Lieben Herrn und Erlößers 
  gepurden gezehlet. 
  Im fünfzehnhundert und neüntzigsten Jahr :/:
 
 
 
 
 
 
  Rosenbergische Pestordnung
 
 
 
  FA1-2021
 
 
  
 
 
  Versuch einer 
  Übersetzung in unser Verständnis
  (*nicht divers)
  Rosenbergische Ordnung, wie es in Zeiten 
  der Pest und anderen gefährlichen 
  Krankheiten zu halten ist 1590
  Jedermann  soll wissen und zur Kenntnis 
  nehmen, daß ich, Albrecht Christoph von und zu 
  Rosenberg und Waldmannshofen, für Herrschaft 
  und Amt regle:
  Gott dem Allmächtigen haben alle Stände in 
  dieser Zeit  vielfältige schwere und große 
  Sünden zugefügt, unserem Deutschen Vaterland 
  daneben mit dem blutgierigen und grausamen 
  Erbfeind, dem Türken. 
  Die schreckliche und tödliche Pest sucht 
  Landschaften und Orte heim. Sie ist ein Zeichen 
  und Strafe Gottes, die, wie die Erfahrung zeigt, 
  alles nimmt und einreißt.
  Nun ist die Pest auch in unserer Nachbarschaft 
  angekommen und will ohne Erbarmen 
  angreifen. Plötzlich und auf erschütternde Weise 
  verlieren die Menschen in großer Zahl ihr 
  Leben* (ursprüngliche Übersetzungsversuch:Plötzlich wachsen Beulen 
  und nehmen schnell das Leben).
  Wir wissen aus der Bibel, dass unser Lieber Herr 
  und Gott in seinem Zorn auch seine 
  barmherzige wertvolle Eigenschaft hat. Er ist 
  kein Gott der Lust an Tod und Verderben eines 
  Sünders hat.  Viel lieber ist ihm, dass sich die 
  Gottlosen von ihrem Weg abbringen lassen und 
  ewig leben.
  Ich bin ein Mann, der Trost und festes Vertrauen 
  hat und hoffe, dass, wenn wir uns zu ihm 
  bekennen und von Herzen Buße tun , von Allem 
  erlöst werden.
  Er wird mit seiner Verheisung und Gnade das 
  beschriebene Übel und diese schädliche 
  Heimsuchung von uns mit Christus abwenden 
  und uns väterlich davor behüten.
  Aus dieser Erfahrung habe ich folgende Punkte 
  und Artikel schriftlich verfasst und weise an:
  1. Die Sonntagspredigten und Kinderlehren 
  sollen jeden Sonntag von allen Männern und 
  Frauen besucht werden. Ich will auch, dass 
  freitags von jedem Haus mindestens eine 
  Person, die zum Heiligen Abendmahl geht auch 
  zur Predigt in die Kirche kommt.
  Wer es übersieht und sich nicht daran hält soll 
  für eine Geldstrafe mit dem Wert von drei Tagen 
  Turmhaft -ohne Nachlass- bestraft werden.
  2. Wer nicht an den Predigten oder der 
  Kinderlehre teilnimmt, spazieren geht oder in 
  dieser Zeit im Wirtshaus mit Spiel oder 
  ähnlichen Geldsachen erwischt wird, soll mit 
  dem Wert von drei Tagen Turmhaft bestraft 
  werden.
  Wenn jemand aus wichtigem Grund an einem 
  andern Ort zu tun hat, hat er der Schultheißen 
  um Erlaubnis zu bitten.
  3. Das erschreckende Laster des Fluchen und 
  Schwören, das überall überhand nimmt, weise 
  ich mit voller Überzeugung an, dass sich 
  jedermann davon enthalten und abwehren soll.
  Wenn jemand mit Gotteslästerung und 
  Schwören gehört wird, wird jedes Mal mit dem 
  Wert von drei Tagen Turmhaft bestraft.
  4. Ich weiß, dass niemand Gott und seiner 
  Strafe entfliehen kann. Ich will jedoch, das man 
  Heilmittel nicht verachtet und jeder das Beste 
  für sich und die Seinen versucht, sich dabei 
  vorsehe, weil er den Anlass kennt, an die Orte 
  begibt an denen die Seuche grassiert.
  Diejenigen, die offensichtlich täglich hin- und 
  herreiten und umherstreifen, der Landstreicher 
  und Bettler oder Andere, die aus falsch 
  beurteiltem Grund und traurigem Geiz sich an 
  die Orte begeben, sind, ich wiederhole mich, 
  bringen nicht allein sich sondern auch dem 
  ganzen Dorf aus eigenem Antrieb, also schwer 
  beladen und niederträchtig, unwiderbringlichen 
  Schaden und ohne Gnade um das Edle Leben.
  Um diesem Handeln jetzt in dieser Zeit zu 
  begegnen, verbiete ich, dass meine Untertanen 
  nicht mit gehen, reiten oder das Verlangen 
  haben, an eine verseuchten Ort zu reisen.
  Wer gegen diese Anweisung verstößt und sich 
  nicht daran hält, wird vier Wochen lang nicht ins 
  Dorf gelassen. Er wird nach Ablauf dieser Frist 
  nur ins Dorf gelassen, wenn er schriftlich 
  beweisen kann, dass er sich an sicheren Orten 
  aufgehalten hat.  Daneben verhängt die 
  Herrschaft eine Strafe von 100 Gulden.
  5.  Wenn an einem verseuchten Ort ein Erbfall 
  eines Untertanen besteht, und dieser aus Angst, 
  dass ihm das Erbe entgeht, dem Zauber dieser 
  Landplage und schrecklichen Seuche erlegt und 
  nicht erwarten will, dass diese vorüber ist und 
  um des Geldes und Guts wegen sein eigenes 
  Leben in Gefahr bringt, der soll wie in Artikel 4, 
  vier Wochen lang nicht in das Dorf kommen.
  Wer heimlich etwas bewegliches Gut ins Dorf 
  bringt, soll ihm dieses Gut sofort weg 
  genommen und verbrannt werden. Er muss 
  offiziell Weib und Kind verlassen und wird nur 
  mit vorher beschriebenem schriftlichen 
  Nachweis und der Strafe wieder ins Dorf 
  gelassen.
  6. Ich weise an, das keine meiner Untertanen 
  um Almosen in fremder Herrschaft bettelt. 
  Diese armen Untertanen bleiben in meiner 
  Herrschaft und jeder Dorfmann hat sie zu 
  unterhalten. Wer dagegen verstößt, wird wie 
  oben angeführt, auch aus dem Gebiet verwiesen 
  und nicht wieder herein gelassen.
  7. Die Gastwirte in meiner Herrschaft sollen 
  niemanden, der aus einem verseuchten Dorf 
  kommt, annehmen oder beherbergen sondern 
  zuvor die Herkunft nachfragen. Eine Nachfrage 
  darf nicht unterlassen werden.
  Wer dagegen verstößt wird mit 10 Gulden Strafe 
  abgewiesen und nicht herein gelassen.
  8. Auf meinen Befehl hat jedes Dorf geeignete 
  Hüter und Wächter zu bestellen. Diese habe 
  dafür zu sorgen, dass alle nicht bekannten 
  Bettler, Landstreicher, Reiter und Landsknechte 
  nicht ins Dorf gelassen und nicht versteckt 
  werden. Für den Falle dass ein Hüter es 
  übersieht steht ein Strafmaß von zehn Tagen 
  Turm an Geld. 
  9. Für den Fall, das Jemand aus einem 
  verseuchten Dorf, in dem die Seuche grassiert, 
  hier Kaufen und Verkaufen oder aus 
  irgendeinem Grund Handeln wollen, sollen auf 
  keinen Fall ins Dorf gelassen werden. Sie sollen 
  friedlich von den Dorfhütten abgewiesen 
  werden. Falls einer meiner Untertanen mit einer 
  der beschriebenen Personen um etwas handelt, 
  gleichgültig was es ist, soll wie im Beschluss des 
  folgenden Artikels 10 gemeldet und gestraft 
  werden.
  10. Ich befehle aus voller Überzeugung und mit 
  Treue zu Gott,  allen Untertanen, Schultheißen 
  und Bürgermeister daran fest zu halten und 
  Niemanden zu verschonen. Es ist jeder auf 
  seinen Eid verpflichtet.
  Verbrechen sollen dem Schuldheißen und 
  Bürgermeister angezeigt werden. Wer dies nicht 
  tut, soll genau so bestraft werden, wie es 
  geregelt ist.
  Wenn Schultheißen und Bürgermeister eine 
  Strafe nicht verlangen, so soll, so oft es 
  geschieht, Jeder zehn Gulden Strafe erhalten. 
  Jeder soll wissen, dass ich mit diesen Personen 
  als Pflichtherr mit Strenge zu Untertanen befugt 
  bin.
  Es soll sich niemand entschuldigen können, 
  keine Kenntnis von dieser Ordnung zu haben 
  oder sie nicht verstanden zu haben oder sie 
  nicht gehört zu haben.
  Vorher soll dieser ungestraft dem Schultheißen 
  übergeben werden.  
  Dann ist zuerst einem Jeden die Ordnung 
  vorzulesen, dass sich Jeder die sonst angesetzte 
  unnachlässige Strafe ausrechnen kann.
  11.  Hier ist anzumerken, dass ich die drei 
  ersten Artikel; die vom zur Kirche gehen und 
  deren Versäumung, vom Gotteslästern handeln 
  in festem Gebrauch gehalten haben möchte. 
  Die Übrigen aber werde ich, sofern sie nicht 
  mehr benötigt werden, bis der barmherzige Gott 
  diese Beschwernis früh straft, wieder mit Gnade 
  einstellen. 
  Es hat sich ein Jeder nach der Ordnung zu 
  richten und vor Schaden zu bewahren.
  Gegeben unter meiner am Ende aufgedruckten 
  Ewigen Bittschaft, nach Christi unseres Lieben 
  Herrn und Erlösers Geburt im 
  fünfzehnhundertneunzigsten Jahr.
 
 
  Wir befinden uns im Jahr 2021. Coronaviren, die seit 1960 identifiziert sind, beherrschen über ein Jahr 
  mit einem neuartigen Coronavirus, dem COVID-19, die Menschen und wohl alle Länder. Die deutsche 
  Regierung greift mehrmals zu einschneidenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung.
  Blicken wir zurück ins Jahr 1590. Albrecht Christoph von Rosenberg erläßt im Alter von 29 Jahren eine 
  Pestordnung, die auch gegen weitere gefährliche Krankheiten sorgen soll. Wie in der heutigen Zeit 
  enthält die Ordnung einschneidende Massnahmen und Strafen sowie Gebote und Verbote zum Schutz 
  der Menschen im Dorf Waldmannshofen. Welche Ähnlichkeit zur heutigen Zeit.
  Wir finden diese Pest-Verordnung und den Bildausschnitt in: 
  Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein - Archivalieneinheit Ni 10 Bd 20 Pfarrei Waldmannshofen
  http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=3-97897
 
 
 
 
  War diese Verordnung erfolgreich?
  Wenn wir uns erlauben ins Kirchenbuch für die Zeit vor und nach dieser Verordnung zu schauen, lässt sich feststellen, 
  dass in den 14 Jahren seit 1576 jährlich 4 Erwachsene verstorben sind 
  und in den 14 Jahren nach der Verordnung sich die Erwachsensterblichkeit halbiert hat. 
  In diesen Zeiträumen hat sich die jährliche Geburtenzahl leicht und die Kindersterblichkeit von 33% auf 25% leicht 
  verringert. 
 
 
  *Danke für den „an Luther geschulten Blick“.