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Rosenbergische Ordnung, wie es in Zeiten der
Pestilentz, und anderen gefehrlichen Krankheiten
zu halten.p 1590
Zu wissen seye meniglich, das Ich Albrecht Christoph
vonn und zue Rosenberg und Waldtmanßhouen p
oberigeit und amteshalben betrachtet und zue gemüth
geführet.
Wie Gott der Allmechtig zue dieser Zeit vonn wegen
unseren vilfeltigen schweren und großen Sünden, so ihn
und bey allen Ständen begangen werden.
Das Teütsche Unnser Leibes Vatterlandt nicht allein mit
dem blutgierigen und grausamen Erbfeindt dem
Türckhen.
Sondern auch der erschroeckhlichen und verderblichen
Tücke der Pestilentz zueilen, Landschafften und Orten
heimsuchet, und solche rutte und straf Gottes, wie
leider die Erfahrung bezeuget, sich zu nehmen und
Schnitten einreißen, und sonderlich gedachter
Pestilentzische Seüche auch an unser Nachparschafft
einkhommen und erbärmlich angreifen will.
Dadurch Ihr Leib Plötzlich und erschütterlicher weise
mit Hauffen schnell genommen werden.
Weil aber vermög gnedig Göttlichen schrifft unser lieber
Herr und Gott auch mitten Ihn seinem Zorn, seine
Barmherzige Tugend auch ist, denn er nicht ist ein Gott
der Lust und Gefallen habe an dem Tod und Verderben
des Sünders.
Sonder vill lieber ist ihme, daß sich den Gottlosen von
seinem bößen wege bekhere und lebe Ewiglich.
So bin ich tröstlicher Zuversicht und gewissen Hoffnung
Mann, wir auß sämptlich mit rechter wahrer bueß vonn
Herzen zu ihm bekhennen. Er werde laut seiner
verheisung und zuesagung, daß vorgenannte Übel und
dise schedliche Tückhe von unsern mit Christen gnedig
abwenden. Unns aber Vätterlich darfür behütten. In
vernehmung dieser und anderer Ursechen habe Ich
nach volgende Puncten und Artickel schrifftlich verfast.
Und Gebiette
Erstlichen
das nicht allein alle Sontags Predigten sowoln auch die
Kunderlehr vonn allen Manns und Weibs persohnen
vleißig besucht und angehört werden. Sondern will
auch, daß uf den Freittag von jedem Hauß zum
Wenigsten ein Persohn so zu dem Hl. Nachtmahl
gangen, Zur Predigt In die Kirche kommen.
Welcher oder welche es überfahren und nit haltten
würdt, soll umb Drey Thurms ann Geltt (Geldstrafe
statt 3 Tage Gefängnis) unnachleßig gestrafft werden.
Zum Andern
wo jemand under den Predigten und Kinderlehr über
feldt laufen oder der Zeit dem Württshauß, von dem
Spiel und dergelichen Münzensachen, betretten werden,
die sollen umb Drey Thurms gestrafft werden.
Da aber einer hochnöttigen sachen halben an andern
ortten zue thun, mag er deß wegen bey dem
Schultheißen um Erlaubnis ansuchen.
Zum Dritten Theil
das hochtreffliche Laster deß fluchens und schweren,
bey allen so sehr überhand nehmen thutt, Gebiete ich
mit allem Ernst, daß sich hinfürthe desselben meniglich
enthaltten und davon abgewehren thue.
Würde aber jemand sich mit gottslesterung und
schwehren hören und vernemmen lassen, derselb Jedes
mals wie bey dem Erste Artircul um Drey thurms
gestraft werd.
Zum Viertten
ob ich wol weiß das niemandt unserem Herrn Gott und
seiner straf entfliehen mag.
So will ich jedoch daß man die mittel nit verachten, und
jeder tue selbst unnd den Seinen zum besten, Sich
fürsehe und güette, daß er umb seinerley Uhrsach
willen, sich an die ortt, da solche seüche regierret
begebe.
All die, weil offentbahr daß durch teglich hinrit wider
streiffen, der Landtstreicher und Bettler auch anderer
vil so vermeßener weiß auß Leidigeren geitz sich an die
ortt begeben, seind nochmalß nit allein sich sondern
auch gantzen Fleckhen mit dem muttwilliglicher weissen
und also mit schwerren gewissen, und anderen Teüch
unwiderbringlichen schaden erbärmlich umb daß Edle
Leben bringen.
Solchem nun bey der Zeit zu begegnen, so verbiette
Ich, daß keiner meiner Underthanen weder mit gehen,
reitten noch sehnen, an dergleichen ortt reißen thue.
Welcher aber verbrechen und nicht haltten würde
derselb zu Vier wochen nit wider in fleckhen gelaßen
werden, vund wann solche Zeit fürüber, soll er
schrifftlichen schein uflegen, daß er sich die Vier
wochen an sicheren ortten gehaltten, und darzue nuen
der herrschafft umb hundert gülden straf verfallen sein.
Zum Fünfften
ob sich begeben thette, das einem meiner underthanen
an dergleichen vergifften ortten ein Erbfall Uffstünde
und derselbe wollte auß forcht, daß im der Erbfall
entgehen mögte, den Zauberß diese Plage vund
erschröckliche seüche fürüber nit erwartten, vund
vumbs gutts wegen sein eigen leben in gefahr sezen,
der soll wie da vorgesetzt, zu Vier Wochen nit wieder in
den Flecken kommen.
Wer aber heimlicher weiß, etwas vonn fahrniß in
Flecken bringen, daß soll Ime alsbaldigen genommen
und verbrandt und er Ampten Weib und Kind ein Monat
lang abgeschaft vund anders nit von uf vorgesetzten
schrifftlichen schein und straf eingelassen werden
Für das Sechste
so gebiete ich das keiner meiner underthanen zu
frembde Herrschaft nach dem Allmußen gehn. sundern
.. daß solche zu meinen obrigkeit bleiben und jeede
dorfmäner die seinen erhalten solle.
Welche sich aber .. zu wider an anderen ortt begeben
würde, die sollen wie nebst obstehet meines gebiets
auch verwisen und nit wieder eingelaßen werden.
..Textlücken durch beschnittene Ränder
Zum Sibenten
so sollen alle würth zu meiner obrigkheit Niemanden
der von solchen orrten herkhompt weder behaußen
oder beherbergen, sondern uf gehaltenen Nachfrage,
die hir nit underlaßen solle, bey straff den Nemlichen
umb Zehen Gülden gelt, unnachläßig abgewießen und
nit eingelasen werden.
Zum Achten uff mein bevelch,
das alle frembde Bettler, Landtstreicher, Reitter und
Landsknecht vonn Jedes dorfs besteltten hüettern oder
Wechtern mit einen Jederlichen gab nach, dem die
Persohn zue schaffen, nit eingelassen noch ferberget
werden sollen,
bey straff soll es ein Hütter ubersehn umb Zehen
Thurms.
Zum Neunten
ob sich begebe, daß Jemand von den Dorffern, da diße
böse seüche regieret, kaufens und verkauffens oder
anderen handlung wegen mit meinem Vunderthanen
handlen wollte, die sollen keinesweges eingelaßen
sondern güttlich von den dorfshütten abgewisen
werden,
würde aber meine Underthanen einen darüber mit
einem umb etwaß handeln, Weß es gleich wehre, der
soll wie Ihm beschluß das Volgenden Zehenden Articuls
vermeldet und gestrafft werden.
Zum Zehenten so bevehle ich hiemitt ernstlich
daß diß Jzt erzehlte meine gebott, so auß treuherziger
wahrung herfließt, vonn allen meinen Unterthanen,
Nemlichen den Schultheißen und Bürgermeistern steiff
zue halten und Niemanden Verschonet Werde und daß
ein Jeder bey seinen Aids Pflichten, schuldig sein solle,
die Verbrechen dem Schuldheißen und Bürgermeistern
zu zeigen, und welchers nit thuet, soll In gleicher straf
stehn.
Und wo alsdann Schuldheiß Bürgermeister mit der Straf
nit anhalten, so solle so offt es geschicht, Ihn Jeder um
Zehen gülden büeß unnachleßig zuer straf verfallen und
darzu zwerrftig sein, daß ich mit den selben allß
Pflichther gestreng zu Unterthanen wohl befueget seye,
Vund darin sich keiner der Unwissent zu entschuldigen,
allß hette ers nicht recht verstanden oder nit hören,
vordeß so selle dieser Brüchlich dem Schlutheißen
überandwordet werden. Denn erstliches einem Jeeden
fürleßen laßen habe. Daß sich Keinen Sonsten gesezter
unnachlesigen straff uff einige weilt außzurechnen habe.
Letztlichen
so ist hiebey zu merckhen, daß Ich die vom anfang drey
erste Puncten |:
das vonn Kirchen gehn vund Versäumung derselben und
dem Gottslestern gehandelt, hinfüro Zue Jederzeit
trefflig gehalten haben will.
Die Uberigen aber, wo den Zuhaltten lenger nit
fürgeschrieben, weder biß der barmherzigen Gott
seinen Zorn mit diesen schwehren frühe zu straffen,
wieder mit Gnaden einstellen werde,
darnach sich meniglich zurichten, vund von schaden zu
hütten wisse.
Geben zu Vunder meinem zu end ufgetrückten
Ewig Pittschaft
den Nach Christi unsers Lieben Herrn und Erlößers
gepurden gezehlet.
Im fünfzehnhundert und neüntzigsten Jahr :/:
Rosenbergische Pestordnung
FA1-2021
Versuch einer
Übersetzung in unser Verständnis
(*nicht divers)
Rosenbergische Ordnung, wie es in Zeiten
der Pest und anderen gefährlichen
Krankheiten zu halten ist 1590
Jedermann soll wissen und zur Kenntnis
nehmen, daß ich, Albrecht Christoph von und zu
Rosenberg und Waldmannshofen, für Herrschaft
und Amt regle:
Gott dem Allmächtigen haben alle Stände in
dieser Zeit vielfältige schwere und große
Sünden zugefügt, unserem Deutschen Vaterland
daneben mit dem blutgierigen und grausamen
Erbfeind, dem Türken.
Die schreckliche und tödliche Pest sucht
Landschaften und Orte heim. Sie ist ein Zeichen
und Strafe Gottes, die, wie die Erfahrung zeigt,
alles nimmt und einreißt.
Nun ist die Pest auch in unserer Nachbarschaft
angekommen und will ohne Erbarmen
angreifen. Plötzlich und auf erschütternde Weise
verlieren die Menschen in großer Zahl ihr
Leben* (ursprüngliche Übersetzungsversuch:Plötzlich wachsen Beulen
und nehmen schnell das Leben).
Wir wissen aus der Bibel, dass unser Lieber Herr
und Gott in seinem Zorn auch seine
barmherzige wertvolle Eigenschaft hat. Er ist
kein Gott der Lust an Tod und Verderben eines
Sünders hat. Viel lieber ist ihm, dass sich die
Gottlosen von ihrem Weg abbringen lassen und
ewig leben.
Ich bin ein Mann, der Trost und festes Vertrauen
hat und hoffe, dass, wenn wir uns zu ihm
bekennen und von Herzen Buße tun , von Allem
erlöst werden.
Er wird mit seiner Verheisung und Gnade das
beschriebene Übel und diese schädliche
Heimsuchung von uns mit Christus abwenden
und uns väterlich davor behüten.
Aus dieser Erfahrung habe ich folgende Punkte
und Artikel schriftlich verfasst und weise an:
1. Die Sonntagspredigten und Kinderlehren
sollen jeden Sonntag von allen Männern und
Frauen besucht werden. Ich will auch, dass
freitags von jedem Haus mindestens eine
Person, die zum Heiligen Abendmahl geht auch
zur Predigt in die Kirche kommt.
Wer es übersieht und sich nicht daran hält soll
für eine Geldstrafe mit dem Wert von drei Tagen
Turmhaft -ohne Nachlass- bestraft werden.
2. Wer nicht an den Predigten oder der
Kinderlehre teilnimmt, spazieren geht oder in
dieser Zeit im Wirtshaus mit Spiel oder
ähnlichen Geldsachen erwischt wird, soll mit
dem Wert von drei Tagen Turmhaft bestraft
werden.
Wenn jemand aus wichtigem Grund an einem
andern Ort zu tun hat, hat er der Schultheißen
um Erlaubnis zu bitten.
3. Das erschreckende Laster des Fluchen und
Schwören, das überall überhand nimmt, weise
ich mit voller Überzeugung an, dass sich
jedermann davon enthalten und abwehren soll.
Wenn jemand mit Gotteslästerung und
Schwören gehört wird, wird jedes Mal mit dem
Wert von drei Tagen Turmhaft bestraft.
4. Ich weiß, dass niemand Gott und seiner
Strafe entfliehen kann. Ich will jedoch, das man
Heilmittel nicht verachtet und jeder das Beste
für sich und die Seinen versucht, sich dabei
vorsehe, weil er den Anlass kennt, an die Orte
begibt an denen die Seuche grassiert.
Diejenigen, die offensichtlich täglich hin- und
herreiten und umherstreifen, der Landstreicher
und Bettler oder Andere, die aus falsch
beurteiltem Grund und traurigem Geiz sich an
die Orte begeben, sind, ich wiederhole mich,
bringen nicht allein sich sondern auch dem
ganzen Dorf aus eigenem Antrieb, also schwer
beladen und niederträchtig, unwiderbringlichen
Schaden und ohne Gnade um das Edle Leben.
Um diesem Handeln jetzt in dieser Zeit zu
begegnen, verbiete ich, dass meine Untertanen
nicht mit gehen, reiten oder das Verlangen
haben, an eine verseuchten Ort zu reisen.
Wer gegen diese Anweisung verstößt und sich
nicht daran hält, wird vier Wochen lang nicht ins
Dorf gelassen. Er wird nach Ablauf dieser Frist
nur ins Dorf gelassen, wenn er schriftlich
beweisen kann, dass er sich an sicheren Orten
aufgehalten hat. Daneben verhängt die
Herrschaft eine Strafe von 100 Gulden.
5. Wenn an einem verseuchten Ort ein Erbfall
eines Untertanen besteht, und dieser aus Angst,
dass ihm das Erbe entgeht, dem Zauber dieser
Landplage und schrecklichen Seuche erlegt und
nicht erwarten will, dass diese vorüber ist und
um des Geldes und Guts wegen sein eigenes
Leben in Gefahr bringt, der soll wie in Artikel 4,
vier Wochen lang nicht in das Dorf kommen.
Wer heimlich etwas bewegliches Gut ins Dorf
bringt, soll ihm dieses Gut sofort weg
genommen und verbrannt werden. Er muss
offiziell Weib und Kind verlassen und wird nur
mit vorher beschriebenem schriftlichen
Nachweis und der Strafe wieder ins Dorf
gelassen.
6. Ich weise an, das keine meiner Untertanen
um Almosen in fremder Herrschaft bettelt.
Diese armen Untertanen bleiben in meiner
Herrschaft und jeder Dorfmann hat sie zu
unterhalten. Wer dagegen verstößt, wird wie
oben angeführt, auch aus dem Gebiet verwiesen
und nicht wieder herein gelassen.
7. Die Gastwirte in meiner Herrschaft sollen
niemanden, der aus einem verseuchten Dorf
kommt, annehmen oder beherbergen sondern
zuvor die Herkunft nachfragen. Eine Nachfrage
darf nicht unterlassen werden.
Wer dagegen verstößt wird mit 10 Gulden Strafe
abgewiesen und nicht herein gelassen.
8. Auf meinen Befehl hat jedes Dorf geeignete
Hüter und Wächter zu bestellen. Diese habe
dafür zu sorgen, dass alle nicht bekannten
Bettler, Landstreicher, Reiter und Landsknechte
nicht ins Dorf gelassen und nicht versteckt
werden. Für den Falle dass ein Hüter es
übersieht steht ein Strafmaß von zehn Tagen
Turm an Geld.
9. Für den Fall, das Jemand aus einem
verseuchten Dorf, in dem die Seuche grassiert,
hier Kaufen und Verkaufen oder aus
irgendeinem Grund Handeln wollen, sollen auf
keinen Fall ins Dorf gelassen werden. Sie sollen
friedlich von den Dorfhütten abgewiesen
werden. Falls einer meiner Untertanen mit einer
der beschriebenen Personen um etwas handelt,
gleichgültig was es ist, soll wie im Beschluss des
folgenden Artikels 10 gemeldet und gestraft
werden.
10. Ich befehle aus voller Überzeugung und mit
Treue zu Gott, allen Untertanen, Schultheißen
und Bürgermeister daran fest zu halten und
Niemanden zu verschonen. Es ist jeder auf
seinen Eid verpflichtet.
Verbrechen sollen dem Schuldheißen und
Bürgermeister angezeigt werden. Wer dies nicht
tut, soll genau so bestraft werden, wie es
geregelt ist.
Wenn Schultheißen und Bürgermeister eine
Strafe nicht verlangen, so soll, so oft es
geschieht, Jeder zehn Gulden Strafe erhalten.
Jeder soll wissen, dass ich mit diesen Personen
als Pflichtherr mit Strenge zu Untertanen befugt
bin.
Es soll sich niemand entschuldigen können,
keine Kenntnis von dieser Ordnung zu haben
oder sie nicht verstanden zu haben oder sie
nicht gehört zu haben.
Vorher soll dieser ungestraft dem Schultheißen
übergeben werden.
Dann ist zuerst einem Jeden die Ordnung
vorzulesen, dass sich Jeder die sonst angesetzte
unnachlässige Strafe ausrechnen kann.
11. Hier ist anzumerken, dass ich die drei
ersten Artikel; die vom zur Kirche gehen und
deren Versäumung, vom Gotteslästern handeln
in festem Gebrauch gehalten haben möchte.
Die Übrigen aber werde ich, sofern sie nicht
mehr benötigt werden, bis der barmherzige Gott
diese Beschwernis früh straft, wieder mit Gnade
einstellen.
Es hat sich ein Jeder nach der Ordnung zu
richten und vor Schaden zu bewahren.
Gegeben unter meiner am Ende aufgedruckten
Ewigen Bittschaft, nach Christi unseres Lieben
Herrn und Erlösers Geburt im
fünfzehnhundertneunzigsten Jahr.
Wir befinden uns im Jahr 2021. Coronaviren, die seit 1960 identifiziert sind, beherrschen über ein Jahr
mit einem neuartigen Coronavirus, dem COVID-19, die Menschen und wohl alle Länder. Die deutsche
Regierung greift mehrmals zu einschneidenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung.
Blicken wir zurück ins Jahr 1590. Albrecht Christoph von Rosenberg erläßt im Alter von 29 Jahren eine
Pestordnung, die auch gegen weitere gefährliche Krankheiten sorgen soll. Wie in der heutigen Zeit
enthält die Ordnung einschneidende Massnahmen und Strafen sowie Gebote und Verbote zum Schutz
der Menschen im Dorf Waldmannshofen. Welche Ähnlichkeit zur heutigen Zeit.
Wir finden diese Pest-Verordnung und den Bildausschnitt in:
Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein - Archivalieneinheit Ni 10 Bd 20 Pfarrei Waldmannshofen
http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=3-97897
War diese Verordnung erfolgreich?
Wenn wir uns erlauben ins Kirchenbuch für die Zeit vor und nach dieser Verordnung zu schauen, lässt sich feststellen,
dass in den 14 Jahren seit 1576 jährlich 4 Erwachsene verstorben sind
und in den 14 Jahren nach der Verordnung sich die Erwachsensterblichkeit halbiert hat.
In diesen Zeiträumen hat sich die jährliche Geburtenzahl leicht und die Kindersterblichkeit von 33% auf 25% leicht
verringert.
*Danke für den „an Luther geschulten Blick“.