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Eheordnung der Rosenbergischen Herrschaft und Gebiets, weil
dieselbig Alle Vierthel Jahr verleßen werden soll
Artickhel Ehelicher Verlöbnüß Pund den heiligen Ehestandt betreffent
Ich Albert Christoff von und zu Rosenberg entsent allen meinen
Unterthanen, meinen Haus, und gib ihnen zu bekennen,
Nach deme die tegliche Erfarung genugsam zu erkennen gibt, dz Von
Vielen Unterthanen meines gebiets große Leichtfertigkeit, In, und neben
dem heiligen Ehestand gebraücht vnd offtermals ganz Unbedechtlich
darinnen gehandelt würdt;
als dz nuhr von wegen (gestrichen: unserer) tragender Obrigkeit, Ein
Ernstlichs einstehen zu haben in alweg (Anmerkung: allerwegen) gebüren
will(e), demnach, damit fürthin, gottes ordnüng steht und vest gehalten,
auch Zucht und Erbarkeit, und in gemein aller Christen wolfart gefürtert
werdt,
(gestrichen: habe Ich) sindt nachfolgende Artiekel,
Ehelicher Verlöbnüs und dem Heiligen Ehestand bereffend in Schriften
verfaßet (gestrichen: laßen) worden und will hiermit ernstlich bevohlen und
geboten (gestrichen: haben),
dz dieselbig meniglich (Anm: jederman) zur warnung, des jars viermal
nemblich alle Güldene Sonntag (Anm: die nächsten Sonntage nach den 4
Quatembern (kath. Bußtage nach dem 13. Dezember, dem
Aschermittwoch, nach Pfingsten,nach dem 14. September), Von allen
Cantzeln meines Gebiets Verleßen, und von den Unterthanen
angenömmen und Unüerbruchlich sollen gehalten werden,
bei Vermeidung, darauf gesetzer Unnachleßiger Straff.
Artickel vonn Ehelicher Verpflichtung und wie es in strittigen Sachen
soll gehalten werden
Nach dem die Ehe eine Göttliche Rechtmessige Zusammenfügung,
Verbündtnüs und Gemeinschaft ist, Eines Mannes und eines Weibes,
welche kein Mensch zue scheiden noch auff zu lößen Macht und Gewalt
hat, solle derwegen bei Vermeidüng der Straff meniglich sich für sehen und
hütten.
Erstlich
Es soll sich keine Person mit Zweien zugleich versprechen und fur
Absterben des ersten, zu keiner Zeit ehelich verpflichten,
Würde aber Jemand disem Artickel zu wider, sich mit zweien zugleich
ehelich versprechen, solle die erste Ehe für recht und krefftig, die ander
aber für Unrecht und nichtig Erkandt, und gesprochen, werden.
Wenn aber auch der Beischlaf mit der Andern erfolgt, solle das
Unschüldige theil, dz brüchig theil zu behalten nit gezwungen werden.
Das brüchig Theil soll mit der gefengknüß und Verweißung des Lands,
oder umb ein Hundert Gulden (Anmerkung: entspricht um 1600 etwa dem
Wert von 1300 kg Rindfleisch) gestraft und Vol Ziehung ,der Andern Ehe,
Vor Absterben des Ersten theils, nit zue gelassen werden.
Zum andern
Daß die Verlobten personen einander die Ehe nicht selbsten ufsagen, oder
In geheim fallen laßen, noch sich zur Andern Verheyraten, sondern die
ordenliche Obrigkeit darinnen Erkennen, und Sprechen laßen,
welche hierin zue wider handeln würden, mit denen sol es gehalten
werden, wie im ersten Artickel gemelt ist.
Zum dritten
Daß darf sich Niemandt Verheyrathe mit einer solchen Personen, die ihme
mit Schwägerschafft im Ersten, oder mit Blutfreundtschafft Im ersten,
andern oder driten Gradt und gesippschaft verwandt, auch seine
Pflegdochter ist, denn solche personen können nach göttlichen und
weltlichen Rechten kein Ehe nit ein ander besitzen,
Und wer Sie darüber zur Ehe gegrifen, sollen sie den Rechten nach mit
allem Ernst gestraft werden.
Nemblich
Der so Blüdtschandt begangen Im ersten grad und gesipschaft soll mit dem
Schwert gerichtet, die dirne aber, wann sie schwanger, verwardt und nach
geneßener Leibsfrücht am Leben gestraft oder mit auß haüen des Landts
Verwießen werden, Ewig nach Gelegenheit der Herrschaft.
Die aber einander Im 2. grad und sippschaft verwandt sein, sollen aller Irer
haab und güter verlustigt, Und mit mit Ewiger Verweißung gestraft werden.
Welche aber Im driten gradt und sippschafft verwandt seind, sollen mit der
gefengnüß gestraft, und der Obrigkeit mit 50 Gulden gelt verfallen sein.
Zum Vierdten
Die Jünger, so noch in Irer Eltern gewalt und ander, so under den
formünden sindt, sollen ohne wach, vorweißen, Und Verwilligung Ihrer
Elteren, oder formünder kein Ehegelübnüs Eingehen, und sich mit nichten
Verheirathen.
Welche sich aber alß ohne Ihrer Eltern und formünder wißen und willen,
Verheyrathen, die sollen vom Pfarher nicht angenommen, noch
verkündiget werden, sondern sollen durch den Pfarrher, Vogt, Schültheiß,
Bürgmeister oder Gericht verhört, und wann die Eltern Ihren Lachens und
willen nit gern dazue geben würden, die selbige Ehegelübnis für nichtig
Erkandt und gesprochen werden.
Und wann auch schon die Eltern bewilligen , und die Ehegelübnüs ihren
fortgang gewinnen würde,
sollen doch die beeden Verlobten personen und ihre küpler vund
küplerinnen umb ihrer mißhandlung willen, die Mansperson Im thurm, die
Weibsperson Im eißen: 4 tag mit waßer und brot, oder nach gelegenheit
der sach, herter gestrafft werden.
Zum Fünfften
Es sollen auch die Elteren ire erwachsenen Kinder zue keiner Ehe
zwingen, dazüe sie weder lust noch lieb haben. Sollen auch ihre Kinder uff
ihr ansüechen, In Ehelichen sachen oder heirathen gelts oder güts halben
nicht hindern, sondern Ihnen dazüe beholffen sein.
Würden aber die Eltern ersücht und ermandt und wollten doch ohne
redliche Ursachen, den Kindern zur Ehe und Ehren nit helffen, soll den
Kindern frey stehen, sich mit anderen Ehrlichen Leüten Rath zuuen
Heyrathen.
Zum Sechsten
Es sollen sonderlich die so nicht Under der Eltern gewalt sindt, sich keines
mit dem andern ehelich verloben, Im winckel, oder heimlich, noch
betruglich am tantz, oder sonst bei tag oder nacht, Viel weniger aber under
dem schein versprochener Ehe, oder auch mit beding hoffentlicher ehe
beischlafens, sondern uff wenigest zwo Ehrliche personen alß Zeügen
darzue genommen. Und aufrichtig ohne schwechung und schwengerung
gehandelt werden,
Würde aber eines dz ander umb ein ehe Ansprechen und ein ehe
außgeben, die ander aber, der sachen als die im winckel, heimlich und
auch etwas betruglich gehandelt, nicht gestendig sein, und leügnen, sollen
die partheyen gegen einander verhört, und kundtschafft eingenommen
werden und so dz beklagte theil nit bekennen, viel weniger aber darinnen
willig will, solle es sich durch den Eidt daraüs entwicklen.
Es soll aber auch in dißem falle, wann schon die bekanntnüß und
bewilligung geschicht , gegen beiden theilen mit der straff des gefengknüs
vier tag unnach leßiglich verfahren werden.
Da auch die schwechüng erfolget, solle zur hochzeit kein spiel noch tantz,
auch der braüt kein krantz noch harbandt zugelaßen werden.
Zum Siebenden
Es soll sich keiner fleischlich vermischen mit Jungfraüen und wittwinnen,
und die selbigen darnach schwanger sitzen laßen, mit fürwendung, es sey
kein ehe gelübnis zwischen Ihnen geschehen.
Welche sich wieder dißen Artickel vergrifen, ob sie woll dz Keyßerliche
Recht nit zwingt, die geschwechten züe ehelichen , sollen sie doch mit
Ernst dazu angehalten werden,
Wann sie dann gar nit wollen, sollen sie sich mit bedachtem recht nach, mit
der geschwechten vertragen, das ist ein suma gelts nach erkantnüs des
gerichts, für Ihr Ehr zue geben schuldig sein.
Es sollen auch die schwecher, Ublichen und gebrauchlichen Rechten nach,
umb Ihren Unzücht willen mit der gefenghnüß am leib oder aber umb 20
Gulden gelt bueß von der obrigkeit unach leßig gestraft werden.
Zum Achten
Es sollen aüch die wißentliche Vertraüten, vor dem hochzeittlichen
Kirchgang, sich nicht fleischlich vermischen, noch heußlich beyeinander
wohnen,
und wo solche Vermischung, und heußliche Beywohnung zweier verlobten
personnen vor der Hochzeitt gefehrlicher und Unbefugten weiß geschicht,
sollen die Verbrecher 4 tag mit waßer und brot In der gefengknüß gestraft,
und züe Vollziehüng der ehe angehalten, der Braut auch kein Krantz noch
Haarbandt, uff der hochzeit zu tragen, auch kein spiel noch tantz gestattet
werden.
Zum Neundten
Da auch durch gottes schickung, Ein Ehegemahl vor dem andern, dürch
den zeitlichen todt abgefordert würde, und die Uberbliebene personn sich
wieder Verheyraten wolle, solle sie zuvor In trauer Zeit auß wartten, und
iner halb eines halben Jares nach Absterben seines vorigen Ehegemahls
sich nicht Verheyraten.
Gestrichen: Wenn aber der Verbliebenen person haußhaltüng also
geschaffen, das sie umb rechter Erheblicher ursachen willen, vor Einem
halben jar wieder Heyraten wolte, solle es mit Erlaübnüs und zue lassüng
der Herrschaft geschehen.
Nota: appenda in artic nono, litera inducta est; ex decreto Synodi
Rosenbgica autumnalis habite Anno 1623 27. Augusti (hängt in Artikel
neun, Version eingeführt von Entscheidung der Rosenbergischen Synode
die wir im Herbst hatten Anno 27. August 1623)
Zum Zehenden
Die Verlobten sollen eines den ander wider seinen willen mit dem
kirchgang und hochzeitt nit zue lang ufziehen, sonder zue rechter Zeit
halten, und ein ander ehelich beiwohnen, damit sie vom deuffel nicht
versucht, und Zur Unzücht Und ehevruch wider göttliche ordnüng getrieben
werden.
Wann aber eines das ander mit dem kirchgang alzulang gefehrlicher weiß
aüf zeücht, wenn des Pfarrherrn Vermahnüng nit helffen will, soll als dann,
das schuldige theil, uff des Klagenden anhalten, die ehe zuvolzehen mit
ernst von der Obrigkeit gedrüngen werden.
Zum Eilfften
Kein Ehegemahl solle von dem Andern brüchig werden, dürch ehebrüch
oder weglaüffen, noch sonderünge,
denn was die ehebrecher und ehebrecherin anlanget, sollen die selbigen
Vermög des landts und peinlichen gerichts ordnüng am leib gestrafft und
Niemandt verschonet werden. Aber doch außer der ordentlichen gericht
des Ehebruchs halben kein ehe geschieden sondern die partheyen guetlich
versönnet.
Und wann die Versönung nicht geschehen köndte, alß dann die
Ehescheidüng keyßerlichen Rechten nach fur 7 Zeugen furgenommen
werden,
Wo auch des Unschüldige theil sich wieder Verheyrathen würde, solle die
hochzeit bürgerlicher Erbarkeitt nach, ohne sonder gebreng angestelt und
gehalten werden.
Wann auch ein ehegemahl von dem Andern weglauft, soll das Verlaßent
theil ohne erlaubnus der Consistor oder Obrigkeitt sich zu keiner Zeit
anders wo Verheyrathen, sonder nach Verscheinung etlicher Jahr ein
uffentliche Citation bei der Obrigkeitt außbringen und anschlagen,
wurde das schuldige theil darauf erscheinen, solle es von der Obrigkeit
billich gestrafft werden.
Und seinen ehegemahl bei zu wohnen schuldig sein, würde es ab
Außenbleiben, soll dem Verlaßenen theil zur Andern ehe zu greiffen von
der obrigkeit erlaübt werden.
Würden aber eheleüt sonst strittig, also das eines dem andern nicht
beiwohnen wolt, sollen Ihnen Ihres Mutwillens von der Obrigkeit mit nichten
gestraft werden, sondern die Versönung ihn alweg gesucht werden,
undwann die selbige gar nicht volgen will, sollen sie als den von der
beiwohnung, als ist von disch und beth geschieden und ohne ehe zue
bleiben ihnen von der Obrigkeidt Ernstlich ufferlegt werden.
Es solle auch das gantze Verherttete theil an dem keine Vermahnüng noch
straff helfen will, billich gestrafft, und aller seiner gewonten güter verlustig
sein.
Gestrichen: Darnach sich meniglich habe und weiße zu richten und fur
schaden zue huetten. Diese mahne ohne ehen nun zu markten und zu
kündigen, hab ich mihr selbsten vorbehalten.
Gestrichen: Dises nuhn seindt die Articul und Puncten der Ohrdnung
unserer
Gnädigen Obrigkeit, welche allberait einer Christlichen gemein vorgelesen
werden, damit solche von iedermeniglichen Jung und alten, Reichen und
Armen fleissig in achtung genommen werden und niemandt sich nicht
unwissenheit deroselben enschuldigen möge, sondern allen dardurch
bekenn und offenbahr sey, wez in seinem und irden grad oder gesitz
erlaubt, hirgegen den verboten sey, bey darauf angehenkter vernachlassig
straff, als alles zu dein und damitt Gottesordnung steht und vestgehalten,
auch Zucht und erbarkeit und in gemain aller christen wollfahrt gefürcht
werde, den geben Gott durch Chistu Jesu in Krafft des Heilgein Geisten
Amen.
Danach ergänzt:
Zum Zwölften.
Nach dem sich es auch befindet, wie bey den Jungen gesindtlein mehrer
theilß in den Heyrathen nicht allein wo sie einkhommen, sich mehren und
erhalten, sind auch wie sie ordenlicher und ehrlicher weiß ihren ehestand
anfangen sollen, gantz klein nach dünckhen geacht wirdt, dadurch nicht
weniger in fleckhen von tag zu tag, an gemeinen rechten mercklich
geschwecht, auch dermaßen versetzt und verschreckt worden, daß
angedeute versetzung in einfallung theürungs Zeit, feuersbrunst, sterbens
lauffen und gang, den Unfällen nicht allein nuhr der Obrigkeit, sondern
auch den Underhanen selbsten zu eußerstem schaden und verderben zum
beschwerlichtsen gereichen thut.
Daher (durchgestrichen Ich) Tragenden Obrigkeitlich Ambtswegen zu
nothwendigen ein Christlich einsehen und Abschaffung solchen
schedtlichen und unlaidenlichen Versetzens, wie auch deß heimlichen
eheverlobens und beyschlaffens, muglich vorzukhommenen verursacht
werde,
Alß ist deß halben mein ernstlicher befehl auch amdtlicher will und
meinung, daß wo sich einer (durchgestrichen: der khein dorfs kindt) zu
einer dochter oder magd, wie obgehörte Ordnung verheyrathen, solche
beede, es urspünglich dorfs kind oder nicht, sich mit unordentlichen
Versprechen oder beyschlaff wider Christliche Zucht und erbarkheit vor
dem Kirchgang gegen einand einlaßen theten, forthin durchauß nicht mehr,
weder wenig noch viel, zu vurdtkomen angenommen noch eingelaßen
werden, sind ihnen (durchgestrichen: mein) dahs gebiet Allerdings hiemit
Verbotten und verweigert sein soll.
Und soll auch ohne Vorweißen meiner, Keiner Keine Weibspersohn durch
Heirath auß frembder Herrschaft in (ergänzt:) dero meinen flecken
Zubringen nicht Macht haben, sondern alß Alles Verboten und abgeschafft
sein, bey ernstlich unnachläßig straff.
Da sich aber Jemand sey gleich Mann oder Weibsperson obgedachter
gestalt in ehren zum erheyraten begerten, der oder dieselbige sollen,
ehedem sie sich versprechen, Zuvor bey meinen Vogt (beides
unterstrichen) (ergänzt:) meinem Herrn Rosenbergischen Vogt sich
anzeugen, da es alß dann so beschaffen, daß es nicht dieser
(durchgestrichen: keiner) ordnung und den flecken ohne schaden
geschehn mag. So soll uff solchen fall kheiner verheiratet werden.
Welche aber dann zu Pein sich vergriffen, dieselben sollen neben
erstattung der straff, wie besteht, abgeschafft und nicht zugelaßen werden.
Darnach sich ein Jahr zu richten vor schaden zu hüten wißen wird.
Diese meine Ordung zu mehren oder zu ringern nach Gelegenheit der
Sachen, habe Ich mir allweg vorbehalten
Rosenbergische Eheordnung
FA12-2020
Versuch einer
Übersetzung in unser Verständnis
(*nicht divers)
Aus der täglichen Erfahrung erkenne ich,
dass viele meiner Untertanen leichtfertig und
ohne Bedacht mit sich und anderen
umgehen, wenn es um den heiligen
Ehestand geht.
Als Landesherr stelle ich fest, dass
unverändert Gottes Ordnung besteht und wir
daran fest halten und Zucht und Ehrbarkeit in
der Gemeinschaft der Christen gefördert
werden müssen.
Daher sind die folgenden Grundsätze
hinsichtlich eines Verlöbnis und einer Ehe
festgelegt.
Damit alle diese Grundsätze kennen sollen
diese viermal im Jahr von meinem Pfarrer
verlesen werden.
Meine Untertanen haben sich nach den
Grundsätzen zu richten damit sie eine
Bestrafung vermeiden.
Die Ehe ist eine göttliche rechtmäßige
Zusammenführung, ein Verbündnis und eine
Gemeinschaft, eines Mannes und eines
Frau. Kein Mensch hat Macht und Gewalt
darüber, kann sie auflösen oder scheiden.
Jeder soll sich vorsehen und sie beschützen
um eine Strafe zu vermeiden.
1. Es soll sich keine Person mit Zwei
Personen ein Eheversprechen eingehen und
sich niemals vor dem Tod des ersten
Ehepartners daraus verpflichten.
Bei einem Verstoß dagegen bleibt die erste
Ehe rechtskräftig, das zweite
Eheversprechen nichtig.
Falls in dem zweiten Eheversprechen ein
Beischlaf erfolgt, kann ein unschuldiger
Partner aus der ersten Ehe nicht gezwungen
werden die Ehe fortzusetzen.
Für den Bruch dieses Artikel steht Gefängnis
und Landesverweisung oder eine Strafe von
100 Gulden.
2. Aus einem Verlöbnis kann eine Ehe nicht
durch die Verlobten selbst geschlossen oder
aufgelöst oder mit weiteren Personen
geschlossen werden. Die rechtmäßige
Obrigkeit hat das Recht eine Ehe zu
schließen und anzuerkennen. Bei einem
Verstoß gilt das Strafmaß aus Artikel 1.
3. Für den Fall einer Schwägerschaft oder
Blutsverwandtschaft gilt folgendes:
Es ist verboten sich mit einer Person im
ersten, zweiten oder dritten Grad oder mit
Pflegekindern zu verheiraten.
Auch Pflegekinder sind die
Strafmaß für einen Verstoß im ersten Grad:
Hinrichtung mit dem Schwert; Eine
schwangere Frau soll bis zur Geburt des
Kindes am Leben bleiben, danach
hingerichtet oder ausgehauen und des
Landes verwiesen werden.
Strafmaß für einen Verstoß im zweiten Grad:
Wegnahme des Vermögens und ewige
Landesverweisung.
Strafmaß für einen Verstoß im dritten Grad:
Gefängnis und 50 Gulden Strafe.
4. Minderjährige dürfen sich nicht ohne
vorherige Einwilligung der Eltern oder
Vormünder verloben oder heiraten.
Falls sie ohne Kenntnis oder Einverständnis
der Eltern oder eine Vermundes dagegen
verstoßen, sollen sie vom Pfarrer nicht zur
Trauung angenommen und nicht öffentlich
ausgerufen werden.
Sie sollen durch den Pfarrer, Vogt,
Bürgermeister und Ortsvorsteher oder das
Gericht verhört werden.
Falls die Eltern dennoch nicht ihre
Einwilligung geben soll ein Verlöbnis gelöst
werden.
Wenn die Eltern mit der Heirat einverstanden
sind und vorehelicher Geschlechtsverkehr
gepflegt wird, wird der Mann in den
Gefängnisturm gebracht, die Frau in Eißen
gelegt und vier Tage mit Wasser und Brot,
oder nach Schwere auch härter bestraft.
5. Alle Eltern sollen ihre erwachsenen Kinder
zu keiner Ehe zwingen.
Wenn Kinder die Eltern zu Ehelichen Sachen
fragen oder um Einwilligung zu einem
Verlöbnis zur Ehe bitten sollen die Eltern
ohne Rücksicht auf das Vermögen ihnen
dabei helfen.
Sind die Eltern ohne ehrliche Gründe gegen
eine Ehe von Volljährigen können die Kinder
mit Unterstützung des Gerichts heiraten.
6. Ein ohne Wissen der Eltern
geschlossenes oder heimliches Verlöbnis
zur Ehe ist verboten.
Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist
verboten.
Bei einem Verlöbnis müssen mindestens
zwei Zeugen zugegen sein.
Für den Fall, dass ein Partner ein
Eheversprechen bekannt gibt und der/die
andere Partner/in dies leugnet, sollen beide
verhört werden und Nachforschungen
angestellt werden.
Wenn ein/e Beklagte/r nicht gesteht, kann
sich diese/r durch einen Eid reinigen.
Wenn ein heimliches oder unter Betrug
erlangtes Verlöbnis bekannt wird erhalten
beide Teile eine Strafe von vier Tagen
Gefängnis.
Wenn eine Schwangerschaft eingetreten ist
darf bei einer Hochzeit kein Spiel oder Tanz
erfolgen. Die Braut darf keinen Kranz oder
ein Haarband tragen.
7. Geschlechtsverkehr mit einer Jungfrau ist
verboten. Geschlechtsverkehr mit einer
Witwe ist verboten.
Falls unter dem Vorwand dass kein Verlöbnis
besteht eine dieser Frauen verlassen wird
und schwanger ist sollen die Parteien zu
einer Heirat angehalten werden. Das
kaiserliche Recht zwingt nicht zu einer
Heirat.
Wenn die Parteien nicht heiraten wollen muß
der Mann sich mit der Geschwängerten für
den Verlust ihrer Ehre auf eine Geldsumme
einigen. Ein Gericht hat diese Einigung zu
bestätigen.
Das übliche Strafmaß für einen Schwängerer
ist Gefängnis oder 20 Gulden Geldbuße.
Eine niedrigeres Strafmaß darf nicht
angewendet werden.
8. Geschlechtsverkehr oder das Wohnen in
einem Haushalt nach der bekannt
gegebenen Verlöbnis und vor der kirchlichen
Hochzeit ist verboten.
Ein Verbrechen ist es wenn jemand dagegen
in gefährlicher Weise und unbefugt verstößt.
Es wird mit 4 Tagen Gefängnis bei Wasser
und Brot bestraft.
Die Verbrecher sollen zur Vollziehung der
Ehe durch die Hochzeit angehalten werden.
Es darf bei einer Hochzeit kein Spiel oder
Tanz gestattet werden. Die Braut darf keinen
Kranz oder ein Haarband tragen.
9. Die Trauerzeit muß vom Überlebenden
ausgewartet werden. Sie dauert mindestens
ein halbes Jahr.
10. Verlobte sollen den Kirchgang nicht zu
lange hinaus zögern. Sie sollen den
Kirchgang zu rechter Zeit halten und danach
einander ehelich beiwohnen, damit sie vom
Teufel nicht zur Unzucht versucht werden
und zum Ehebruch wider göttliche Ordnung
getrieben werden.
Wenn aber eins den Kirchgang verzögern
will, dann soll sie der Pfarrer ermahnen.
Wenn die Ermahnung nicht erfolgreich ist soll
geklagt werden. Die Obrigkeit hat eine/n
Beschuldigte/n anzuhalten, die Ehe zu
vollziehen.
11. Man darf keinen Ehebruch begehen oder
in einer Ehe den Partner verlassen.
Ehebrecher und Ehebrecherinnen sollen
nach Landes- und Gerichtsordnung
körperlich gestraft und niemand verschont
werden.
Wenn eine gütliche Versöhnung in der Ehe
nicht möglich ist kann eine Ehescheidung
nach kaiserlichem Recht unter sieben
zeugen vorgenommen werden.
Wenn sich ein unschuldiger Partner wieder
verheiraten möchte, soll die Hochzeit ohne
Prunk gehalten werden.
Ein verlassener Partner darf sich nicht ohne
Erlaubnis der Pfarrversammlung oder der
Obrigkeit wieder verheiraten. Erst nach
Verstreichen einiger Jahre ist ein öffentlicher
Aufruf möglich.
Falls dann der Schuldige Partner erscheint,
soll diese/r von der Obrigkeit gestraft
werden.
Diese/r soll seinem Partner wieder
beiwohnen; bleibt es aus, dann darf der
übrige Teil wieder heiraten.
12. Es werden junge unverheiratete
Dienstboten, Knechte und Mägde
beschäftigt. Ihre Rechte sind niedriger und
sie sind wenig geachtet. In Zeiten der
Teuerung, von Feuersbrunst, Tod, Seuchen
oder Unfällen ist eine Zwangslage
wahrscheinlich.
Auch Ihnen soll der Ehestand ermöglicht
sein. Es wird das Ausüben von Zwangslagen
auf diese Gruppe untersagt. Damit soll ein
heimliches Verloben oder Beischlaf
unterbunden werden. Das Verlöbnis und die
Ehe haben öffentlich zu erfolgen.
Bei Verstoß werden diese des Gebiets
verwiesen.
Eine Braut aus fremder Herrschaft muß der
Herrschaft vorgewiesen werden. Dagegen
steht unnachgiebige Strafe. Dazu muß die
Absicht vor der Verlobung meinem
Rosenbergischen Vogt angezeigt werden.
Eine Verlobung ohne Einwilligung ist in
jedem Fall verboten.
Ich behalte mir vor, diese Ordnung
jederzeit bei Bedarf anzupassen.
Der Pfarrer hatte die Aufgabe die von Albrecht Christoph von Rosenberg erlassene Eheordnung viermal jährlich zu
verlesen. Die Eheordnung regelt Vorgaben und setzt ein Strafmaß bei Verstoß fest.
Wir finden diese Verordnung auf den letzten Seiten im ersten Kirchenbuch 1576 bis 1617.