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  Eheordnung der Rosenbergischen Herrschaft und Gebiets, weil 
  dieselbig Alle Vierthel Jahr verleßen werden soll
  Artickhel Ehelicher Verlöbnüß Pund den heiligen Ehestandt betreffent
  Ich Albert Christoff von und zu Rosenberg entsent allen meinen 
  Unterthanen, meinen Haus, und gib ihnen zu bekennen,
  Nach deme die tegliche Erfarung genugsam zu erkennen gibt, dz Von 
  Vielen Unterthanen meines gebiets große Leichtfertigkeit, In, und neben 
  dem heiligen Ehestand gebraücht vnd offtermals ganz Unbedechtlich 
  darinnen gehandelt würdt; 
  als dz nuhr von wegen (gestrichen: unserer) tragender Obrigkeit, Ein 
  Ernstlichs einstehen zu haben in alweg (Anmerkung: allerwegen) gebüren 
  will(e), demnach, damit fürthin, gottes ordnüng steht und vest gehalten, 
  auch Zucht und Erbarkeit, und in gemein aller Christen wolfart gefürtert 
  werdt, 
  (gestrichen: habe Ich) sindt nachfolgende Artiekel, 
  Ehelicher Verlöbnüs und dem Heiligen Ehestand bereffend in Schriften 
  verfaßet (gestrichen: laßen) worden und will hiermit ernstlich bevohlen und 
  geboten (gestrichen: haben),
  dz dieselbig meniglich (Anm: jederman) zur warnung, des jars viermal 
  nemblich alle Güldene Sonntag (Anm: die nächsten Sonntage nach den 4 
  Quatembern (kath. Bußtage nach dem 13. Dezember, dem 
  Aschermittwoch, nach Pfingsten,nach dem 14. September), Von allen 
  Cantzeln meines Gebiets Verleßen, und von den Unterthanen 
  angenömmen und Unüerbruchlich sollen gehalten werden, 
  bei Vermeidung, darauf gesetzer Unnachleßiger Straff.
   
  Artickel vonn Ehelicher Verpflichtung und wie es in strittigen Sachen 
  soll gehalten werden
  Nach dem die Ehe eine Göttliche Rechtmessige Zusammenfügung, 
  Verbündtnüs und Gemeinschaft ist, Eines Mannes und eines Weibes, 
  welche kein Mensch zue scheiden noch auff zu lößen Macht und Gewalt 
  hat, solle derwegen bei Vermeidüng der Straff meniglich sich für sehen und 
  hütten.
  Erstlich
  Es soll sich keine Person mit Zweien zugleich versprechen und fur 
  Absterben des ersten, zu keiner Zeit ehelich verpflichten,
  Würde aber Jemand disem Artickel zu wider, sich mit zweien zugleich 
  ehelich versprechen, solle die erste Ehe für recht und krefftig, die ander 
  aber für Unrecht und nichtig Erkandt, und gesprochen, werden. 
  Wenn aber auch der Beischlaf mit der Andern erfolgt, solle das 
  Unschüldige theil, dz brüchig theil zu behalten nit gezwungen werden. 
  Das brüchig Theil soll mit der gefengknüß und Verweißung des Lands, 
  oder umb ein Hundert Gulden (Anmerkung: entspricht um 1600 etwa dem 
  Wert von 1300 kg Rindfleisch)  gestraft und Vol Ziehung ,der Andern Ehe, 
  Vor Absterben des Ersten theils, nit zue gelassen werden.
  Zum andern
  Daß die Verlobten personen einander die Ehe nicht selbsten ufsagen, oder 
  In geheim fallen laßen, noch sich zur Andern Verheyraten, sondern die 
  ordenliche Obrigkeit darinnen Erkennen, und Sprechen laßen, 
  welche hierin zue wider handeln würden, mit denen sol es gehalten 
  werden, wie im ersten Artickel gemelt ist.
  Zum dritten
  Daß darf sich Niemandt Verheyrathe mit einer solchen Personen, die ihme 
  mit Schwägerschafft im Ersten, oder mit Blutfreundtschafft Im ersten, 
  andern oder driten Gradt und gesippschaft verwandt, auch seine 
  Pflegdochter ist, denn solche personen können nach göttlichen und 
  weltlichen Rechten kein Ehe nit ein ander besitzen, 
  Und wer Sie darüber zur Ehe gegrifen, sollen sie den Rechten nach mit 
  allem Ernst gestraft werden.
  Nemblich
  Der so Blüdtschandt begangen Im ersten grad und gesipschaft soll mit dem 
  Schwert gerichtet, die dirne aber, wann sie schwanger, verwardt und nach 
  geneßener Leibsfrücht am Leben gestraft oder mit auß haüen des Landts 
  Verwießen werden, Ewig nach Gelegenheit der Herrschaft.
  Die aber einander Im 2. grad und sippschaft verwandt sein, sollen aller Irer 
  haab und güter verlustigt, Und mit mit Ewiger Verweißung gestraft werden.
  Welche aber Im driten gradt und sippschafft verwandt seind, sollen mit der 
  gefengnüß gestraft, und der Obrigkeit mit 50 Gulden gelt verfallen sein.
  Zum Vierdten
  Die Jünger, so noch in Irer Eltern gewalt und ander, so under den 
  formünden sindt, sollen ohne wach, vorweißen, Und Verwilligung Ihrer 
  Elteren, oder formünder kein Ehegelübnüs Eingehen, und sich mit nichten 
  Verheirathen.
  Welche sich aber alß ohne Ihrer Eltern und formünder wißen und willen, 
  Verheyrathen, die sollen vom Pfarher nicht angenommen, noch 
  verkündiget werden, sondern sollen durch den Pfarrher, Vogt, Schültheiß, 
  Bürgmeister oder Gericht verhört, und wann die Eltern Ihren Lachens und 
  willen nit gern dazue geben würden, die selbige Ehegelübnis für nichtig 
  Erkandt und gesprochen werden.
  Und wann auch schon die Eltern bewilligen , und die Ehegelübnüs ihren 
  fortgang gewinnen würde, 
  sollen doch die beeden Verlobten personen und ihre küpler vund 
  küplerinnen umb ihrer mißhandlung willen, die Mansperson Im thurm, die 
  Weibsperson Im eißen: 4 tag mit waßer und brot, oder nach gelegenheit 
  der sach, herter gestrafft werden.
  Zum Fünfften
  Es sollen auch die Elteren ire erwachsenen Kinder zue keiner Ehe 
  zwingen, dazüe sie weder lust noch lieb haben. Sollen auch ihre Kinder uff 
  ihr ansüechen, In Ehelichen sachen oder heirathen gelts oder güts halben 
  nicht hindern, sondern Ihnen dazüe beholffen sein.
  Würden aber die Eltern ersücht und ermandt und wollten doch ohne 
  redliche Ursachen, den Kindern zur Ehe und Ehren nit helffen, soll den 
  Kindern frey stehen, sich mit anderen Ehrlichen Leüten Rath zuuen 
  Heyrathen.
  Zum Sechsten
  Es sollen sonderlich die so nicht Under der Eltern gewalt sindt, sich keines 
  mit dem andern ehelich verloben, Im winckel, oder heimlich, noch 
  betruglich am tantz, oder sonst bei tag oder nacht, Viel weniger aber under 
  dem schein versprochener Ehe, oder auch mit beding hoffentlicher ehe 
  beischlafens, sondern uff wenigest zwo Ehrliche personen alß Zeügen 
  darzue genommen. Und aufrichtig ohne schwechung und schwengerung 
  gehandelt werden,
  Würde aber eines dz ander umb ein ehe Ansprechen und ein ehe 
  außgeben, die ander aber, der sachen als die im winckel, heimlich und 
  auch etwas betruglich gehandelt, nicht gestendig sein, und leügnen, sollen 
  die partheyen gegen einander verhört, und kundtschafft eingenommen 
  werden und so dz beklagte theil nit bekennen, viel weniger aber darinnen 
  willig will, solle es sich durch den Eidt daraüs entwicklen. 
  Es soll aber auch in dißem falle, wann schon die bekanntnüß und 
  bewilligung geschicht , gegen beiden theilen mit der straff des gefengknüs 
  vier tag unnach leßiglich verfahren werden.
  Da auch die schwechüng erfolget, solle zur hochzeit kein spiel noch tantz, 
  auch der braüt kein krantz noch harbandt zugelaßen werden.
  Zum Siebenden
  Es soll sich keiner fleischlich vermischen mit Jungfraüen und wittwinnen, 
  und die selbigen darnach schwanger sitzen laßen, mit fürwendung, es sey 
  kein ehe gelübnis zwischen Ihnen geschehen.
  Welche sich wieder dißen Artickel vergrifen, ob sie woll dz Keyßerliche 
  Recht nit zwingt, die geschwechten züe ehelichen , sollen sie doch mit 
  Ernst dazu angehalten werden,
  Wann sie dann gar nit wollen, sollen sie sich mit bedachtem recht nach, mit 
  der geschwechten vertragen, das ist ein suma gelts nach erkantnüs des 
  gerichts, für Ihr Ehr zue geben schuldig sein.
  Es sollen auch die schwecher, Ublichen und gebrauchlichen Rechten nach, 
  umb Ihren Unzücht willen mit der gefenghnüß am leib oder aber umb 20 
  Gulden gelt bueß von der obrigkeit unach leßig gestraft werden.
  Zum Achten
  Es sollen aüch die wißentliche Vertraüten, vor dem hochzeittlichen 
  Kirchgang, sich nicht fleischlich vermischen, noch heußlich beyeinander 
  wohnen, 
  und wo solche Vermischung, und heußliche Beywohnung zweier verlobten 
  personnen vor der Hochzeitt gefehrlicher und Unbefugten weiß geschicht, 
  sollen die Verbrecher 4 tag mit waßer und brot In der gefengknüß gestraft, 
  und züe Vollziehüng der ehe angehalten, der Braut auch kein Krantz noch 
  Haarbandt, uff der hochzeit zu tragen, auch kein spiel noch tantz gestattet 
  werden.
  Zum Neundten
  Da auch durch gottes schickung, Ein Ehegemahl vor dem andern, dürch 
  den zeitlichen todt abgefordert würde, und die Uberbliebene personn sich 
  wieder Verheyraten wolle, solle sie zuvor In trauer Zeit auß wartten, und 
  iner halb eines halben Jares nach Absterben seines vorigen Ehegemahls 
  sich nicht Verheyraten.
  Gestrichen: Wenn aber der Verbliebenen person haußhaltüng also 
  geschaffen, das sie umb rechter Erheblicher ursachen willen, vor Einem 
  halben jar wieder Heyraten wolte, solle es mit Erlaübnüs und zue lassüng 
  der Herrschaft geschehen.
  Nota: appenda in artic nono, litera inducta est; ex decreto Synodi 
  Rosenbgica autumnalis habite Anno 1623 27. Augusti (hängt in Artikel 
  neun, Version eingeführt von Entscheidung der Rosenbergischen Synode 
  die wir im Herbst hatten Anno 27. August 1623)
  Zum Zehenden
  Die Verlobten sollen eines den ander wider seinen willen mit dem 
  kirchgang und hochzeitt nit zue lang ufziehen, sonder zue rechter Zeit 
  halten, und ein ander ehelich beiwohnen, damit sie vom deuffel nicht 
  versucht, und Zur Unzücht Und ehevruch wider göttliche ordnüng getrieben 
  werden.
  Wann aber eines das ander mit dem kirchgang alzulang gefehrlicher weiß 
  aüf zeücht, wenn des Pfarrherrn Vermahnüng nit helffen will, soll als dann, 
  das schuldige theil, uff des Klagenden anhalten, die ehe zuvolzehen mit 
  ernst von der Obrigkeit gedrüngen werden.
  Zum Eilfften
  Kein Ehegemahl solle von dem Andern brüchig werden, dürch ehebrüch 
  oder weglaüffen, noch sonderünge, 
  denn was die ehebrecher und ehebrecherin anlanget, sollen die selbigen 
  Vermög des landts und peinlichen gerichts ordnüng am leib gestrafft und 
  Niemandt verschonet werden. Aber doch außer der ordentlichen gericht 
  des Ehebruchs halben kein ehe geschieden sondern die partheyen guetlich 
  versönnet.
  Und wann die Versönung nicht geschehen köndte, alß dann die 
  Ehescheidüng keyßerlichen Rechten nach fur 7 Zeugen furgenommen 
  werden, 
  Wo auch des Unschüldige theil sich wieder Verheyrathen würde, solle die 
  hochzeit bürgerlicher Erbarkeitt nach, ohne sonder gebreng angestelt und 
  gehalten werden.
  Wann auch ein ehegemahl von dem Andern weglauft, soll das Verlaßent 
  theil ohne erlaubnus der Consistor oder Obrigkeitt sich zu keiner Zeit 
  anders wo Verheyrathen, sonder nach Verscheinung etlicher Jahr ein 
  uffentliche Citation bei der Obrigkeitt außbringen und anschlagen, 
  wurde das schuldige theil darauf erscheinen, solle es von der Obrigkeit 
  billich gestrafft werden. 
  Und seinen ehegemahl bei zu wohnen schuldig sein, würde es ab 
  Außenbleiben, soll dem Verlaßenen theil zur Andern ehe zu greiffen von 
  der obrigkeit erlaübt werden.
  Würden aber eheleüt sonst strittig, also das eines dem andern nicht 
  beiwohnen wolt, sollen Ihnen Ihres Mutwillens von der Obrigkeit mit nichten 
  gestraft werden, sondern die Versönung ihn alweg gesucht werden, 
  undwann die selbige gar nicht volgen will, sollen sie als den von der 
  beiwohnung, als ist von disch und beth geschieden und ohne ehe zue 
  bleiben ihnen von der Obrigkeidt Ernstlich ufferlegt werden.
  Es solle auch das gantze Verherttete theil an dem keine Vermahnüng noch 
  straff helfen will, billich gestrafft, und aller seiner gewonten güter verlustig 
  sein.
  Gestrichen: Darnach sich meniglich habe und weiße zu richten und fur 
  schaden zue huetten. Diese mahne ohne ehen nun zu markten und zu 
  kündigen, hab ich mihr selbsten vorbehalten.
  Gestrichen: Dises nuhn seindt die Articul und Puncten der Ohrdnung 
  unserer
  Gnädigen Obrigkeit, welche allberait einer Christlichen gemein vorgelesen 
  werden, damit solche von iedermeniglichen Jung und alten, Reichen und 
  Armen fleissig in achtung genommen werden und niemandt sich nicht 
  unwissenheit deroselben enschuldigen möge, sondern allen dardurch 
  bekenn und offenbahr sey, wez in seinem und irden grad oder gesitz 
  erlaubt, hirgegen  den verboten sey, bey darauf angehenkter vernachlassig 
  straff, als alles zu dein und damitt Gottesordnung steht und vestgehalten, 
  auch Zucht und erbarkeit und in gemain aller christen wollfahrt gefürcht 
  werde, den geben Gott durch Chistu Jesu in Krafft des Heilgein Geisten 
  Amen.
  Danach ergänzt: 
  Zum Zwölften.
  Nach dem sich es auch befindet, wie bey den Jungen gesindtlein mehrer 
  theilß in den Heyrathen nicht allein wo sie einkhommen, sich mehren und 
  erhalten,  sind auch wie sie ordenlicher und ehrlicher weiß ihren ehestand 
  anfangen sollen, gantz klein nach dünckhen geacht wirdt, dadurch nicht 
  weniger in fleckhen von tag zu tag, an gemeinen rechten mercklich 
  geschwecht, auch dermaßen versetzt und verschreckt worden, daß 
  angedeute versetzung in einfallung theürungs Zeit, feuersbrunst, sterbens 
  lauffen und gang, den Unfällen nicht allein nuhr der Obrigkeit, sondern 
  auch den Underhanen selbsten zu eußerstem schaden und verderben zum 
  beschwerlichtsen gereichen thut.
  Daher (durchgestrichen Ich) Tragenden Obrigkeitlich Ambtswegen zu 
  nothwendigen ein Christlich einsehen und Abschaffung solchen 
  schedtlichen und unlaidenlichen Versetzens, wie auch deß heimlichen 
  eheverlobens und beyschlaffens, muglich vorzukhommenen verursacht 
  werde, 
  Alß ist deß halben mein ernstlicher befehl auch amdtlicher will und 
  meinung, daß wo sich einer  (durchgestrichen: der khein dorfs kindt) zu 
  einer dochter oder magd, wie obgehörte Ordnung verheyrathen, solche 
  beede, es urspünglich dorfs kind oder nicht, sich mit unordentlichen 
  Versprechen oder beyschlaff wider Christliche Zucht und erbarkheit vor 
  dem Kirchgang gegen einand einlaßen theten, forthin durchauß nicht mehr, 
  weder wenig noch viel, zu  vurdtkomen angenommen noch eingelaßen 
  werden, sind ihnen (durchgestrichen: mein) dahs gebiet  Allerdings hiemit 
  Verbotten und verweigert sein soll. 
  Und soll auch ohne Vorweißen meiner,  Keiner Keine Weibspersohn durch 
  Heirath auß frembder Herrschaft in (ergänzt:) dero meinen flecken 
  Zubringen nicht Macht haben, sondern alß Alles Verboten und abgeschafft 
  sein, bey ernstlich unnachläßig straff.
  Da sich aber Jemand sey gleich Mann oder Weibsperson obgedachter 
  gestalt in ehren zum erheyraten begerten, der oder dieselbige sollen, 
  ehedem sie sich versprechen, Zuvor bey meinen Vogt (beides 
  unterstrichen) (ergänzt:) meinem Herrn Rosenbergischen Vogt sich 
  anzeugen, da es alß dann so beschaffen, daß es nicht dieser 
  (durchgestrichen: keiner) ordnung und den flecken ohne schaden 
  geschehn mag. So soll uff solchen fall kheiner verheiratet werden. 
  Welche aber dann zu Pein sich vergriffen, dieselben sollen neben 
  erstattung der straff, wie besteht, abgeschafft und nicht zugelaßen werden. 
  Darnach sich ein Jahr zu richten vor schaden zu hüten wißen wird. 
  Diese meine Ordung zu mehren oder zu ringern nach Gelegenheit der 
  Sachen, habe Ich mir allweg vorbehalten
 
 
 
 
 
  Rosenbergische Eheordnung
 
 
 
  
 
 
  FA12-2020
 
 
  
 
 
  Versuch einer 
  Übersetzung in unser Verständnis
  (*nicht divers)
  Aus der täglichen Erfahrung erkenne ich, 
  dass viele meiner Untertanen leichtfertig und 
  ohne Bedacht mit sich und anderen 
  umgehen, wenn es um den heiligen 
  Ehestand geht.
  Als Landesherr stelle ich fest, dass 
  unverändert Gottes Ordnung besteht und wir 
  daran fest halten und Zucht und Ehrbarkeit in 
  der Gemeinschaft der Christen gefördert 
  werden müssen.
  Daher sind die folgenden Grundsätze 
  hinsichtlich eines Verlöbnis und einer Ehe 
  festgelegt.
  Damit alle diese Grundsätze kennen sollen 
  diese viermal im Jahr von meinem Pfarrer 
  verlesen werden.
  Meine Untertanen haben sich nach den 
  Grundsätzen zu richten damit sie eine 
  Bestrafung vermeiden.
  Die Ehe ist eine göttliche rechtmäßige 
  Zusammenführung, ein Verbündnis und eine 
  Gemeinschaft, eines Mannes und eines 
  Frau. Kein Mensch hat Macht und Gewalt 
  darüber, kann sie auflösen oder scheiden.
  Jeder soll sich vorsehen und sie beschützen 
  um eine Strafe zu vermeiden.
  1. Es soll sich keine Person mit Zwei 
  Personen ein Eheversprechen eingehen und 
  sich niemals vor dem Tod des ersten 
  Ehepartners daraus verpflichten.
  Bei einem Verstoß dagegen bleibt die erste 
  Ehe rechtskräftig, das zweite 
  Eheversprechen nichtig.
  Falls in dem zweiten Eheversprechen ein 
  Beischlaf erfolgt, kann ein unschuldiger 
  Partner aus der ersten Ehe nicht gezwungen 
  werden die Ehe fortzusetzen.
  Für den Bruch dieses Artikel steht Gefängnis 
  und Landesverweisung oder eine Strafe von 
  100 Gulden.
  2. Aus einem Verlöbnis kann eine Ehe nicht 
  durch die Verlobten selbst geschlossen oder 
  aufgelöst oder mit weiteren Personen 
  geschlossen werden. Die rechtmäßige 
  Obrigkeit hat das Recht eine Ehe zu 
  schließen und anzuerkennen. Bei einem 
  Verstoß gilt das Strafmaß aus Artikel 1.
  3. Für den Fall einer Schwägerschaft oder 
  Blutsverwandtschaft gilt folgendes:
  Es ist verboten sich mit einer Person im 
  ersten, zweiten oder dritten Grad oder mit 
  Pflegekindern zu verheiraten.
  Auch Pflegekinder sind die
  Strafmaß für einen Verstoß im ersten Grad: 
  Hinrichtung mit dem Schwert; Eine 
  schwangere Frau soll bis zur Geburt des 
  Kindes am Leben bleiben, danach 
  hingerichtet oder ausgehauen und des 
  Landes verwiesen werden.
  Strafmaß für einen Verstoß im zweiten Grad: 
  Wegnahme des Vermögens und ewige 
  Landesverweisung.
  Strafmaß für einen Verstoß im dritten Grad: 
  Gefängnis und 50 Gulden Strafe.
  4. Minderjährige dürfen sich nicht ohne 
  vorherige Einwilligung der Eltern oder 
  Vormünder verloben oder heiraten. 
  Falls sie ohne Kenntnis oder Einverständnis 
  der Eltern oder eine Vermundes dagegen 
  verstoßen, sollen sie vom Pfarrer nicht zur 
  Trauung angenommen und nicht öffentlich 
  ausgerufen werden. 
  Sie sollen durch den Pfarrer, Vogt, 
  Bürgermeister und Ortsvorsteher oder das 
  Gericht verhört werden. 
  Falls die Eltern dennoch nicht ihre 
  Einwilligung geben soll ein Verlöbnis gelöst 
  werden.
  Wenn die Eltern mit der Heirat einverstanden 
  sind und vorehelicher Geschlechtsverkehr 
  gepflegt wird, wird der Mann in den 
  Gefängnisturm gebracht, die Frau in Eißen 
  gelegt und vier Tage mit Wasser und Brot, 
  oder nach Schwere auch härter bestraft.
  5. Alle Eltern sollen ihre erwachsenen Kinder 
  zu keiner Ehe zwingen. 
  Wenn Kinder die Eltern zu Ehelichen Sachen 
  fragen oder um Einwilligung zu einem 
  Verlöbnis zur Ehe bitten sollen die Eltern 
  ohne Rücksicht auf das Vermögen ihnen 
  dabei helfen.
  Sind die Eltern ohne ehrliche Gründe gegen 
  eine Ehe von Volljährigen können die Kinder 
  mit Unterstützung des Gerichts heiraten.
  6. Ein ohne Wissen der Eltern 
  geschlossenes   oder heimliches Verlöbnis 
  zur Ehe ist verboten. 
  Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist 
  verboten.
  Bei einem Verlöbnis müssen mindestens 
  zwei Zeugen zugegen sein.
  Für den Fall, dass ein Partner ein 
  Eheversprechen bekannt gibt und der/die 
  andere Partner/in dies leugnet, sollen beide 
  verhört werden und Nachforschungen 
  angestellt werden.
  Wenn ein/e Beklagte/r nicht gesteht, kann 
  sich diese/r durch einen Eid reinigen. 
  Wenn ein heimliches oder unter Betrug 
  erlangtes Verlöbnis bekannt wird erhalten 
  beide Teile eine Strafe von vier Tagen 
  Gefängnis.
  Wenn eine Schwangerschaft eingetreten ist 
  darf bei einer Hochzeit kein Spiel oder Tanz 
  erfolgen. Die Braut darf keinen Kranz oder 
  ein Haarband tragen.
  7. Geschlechtsverkehr mit einer Jungfrau ist 
  verboten. Geschlechtsverkehr mit einer 
  Witwe ist verboten.
  Falls unter dem Vorwand dass kein Verlöbnis 
  besteht eine dieser Frauen verlassen wird 
  und  schwanger ist sollen die Parteien zu 
  einer Heirat angehalten werden. Das 
  kaiserliche Recht zwingt nicht zu einer 
  Heirat.
  Wenn die Parteien nicht heiraten wollen muß  
  der Mann sich mit der Geschwängerten für 
  den Verlust ihrer Ehre auf eine Geldsumme 
  einigen. Ein Gericht hat diese Einigung zu 
  bestätigen. 
  Das übliche Strafmaß für einen Schwängerer 
  ist Gefängnis oder 20 Gulden Geldbuße. 
  Eine niedrigeres Strafmaß darf nicht 
  angewendet werden.
  8. Geschlechtsverkehr oder das Wohnen in 
  einem Haushalt nach der bekannt 
  gegebenen Verlöbnis und vor der kirchlichen 
  Hochzeit ist verboten. 
  Ein Verbrechen ist es wenn jemand dagegen 
  in gefährlicher Weise und unbefugt verstößt. 
  Es wird mit 4 Tagen Gefängnis bei Wasser 
  und Brot bestraft.
  Die Verbrecher sollen zur Vollziehung der 
  Ehe durch die Hochzeit angehalten werden.
  Es darf bei einer Hochzeit kein Spiel oder 
  Tanz gestattet werden. Die Braut darf keinen 
  Kranz oder ein Haarband tragen.
  9. Die Trauerzeit muß vom Überlebenden  
  ausgewartet werden. Sie dauert mindestens 
  ein halbes Jahr.
  10. Verlobte sollen den Kirchgang nicht zu 
  lange hinaus zögern. Sie sollen den 
  Kirchgang zu rechter Zeit halten und danach 
  einander ehelich beiwohnen, damit sie vom 
  Teufel nicht zur Unzucht versucht werden 
  und zum Ehebruch wider göttliche Ordnung 
  getrieben werden. 
  Wenn aber eins den Kirchgang verzögern 
  will, dann soll sie der Pfarrer ermahnen. 
  Wenn die Ermahnung nicht erfolgreich ist soll 
  geklagt werden. Die Obrigkeit hat eine/n 
  Beschuldigte/n anzuhalten, die Ehe zu 
  vollziehen.
  11. Man darf keinen Ehebruch begehen oder 
  in einer Ehe den Partner verlassen. 
  Ehebrecher und Ehebrecherinnen sollen 
  nach Landes- und Gerichtsordnung 
  körperlich gestraft und niemand verschont 
  werden. 
  Wenn eine gütliche Versöhnung in der Ehe 
  nicht möglich ist kann eine Ehescheidung 
  nach kaiserlichem Recht unter sieben 
  zeugen vorgenommen werden.
  Wenn sich ein unschuldiger Partner wieder 
  verheiraten möchte, soll die Hochzeit ohne 
  Prunk gehalten werden.
  Ein verlassener Partner darf sich nicht ohne 
  Erlaubnis der Pfarrversammlung oder der 
  Obrigkeit wieder verheiraten. Erst nach 
  Verstreichen einiger Jahre ist ein öffentlicher 
  Aufruf möglich. 
  Falls dann der Schuldige Partner erscheint, 
  soll diese/r von der Obrigkeit gestraft 
  werden. 
  Diese/r soll seinem Partner wieder 
  beiwohnen; bleibt es aus, dann darf der 
  übrige Teil wieder heiraten.
  12. Es werden junge unverheiratete 
  Dienstboten, Knechte und Mägde 
  beschäftigt. Ihre Rechte sind niedriger und 
  sie sind wenig geachtet. In Zeiten der 
  Teuerung, von Feuersbrunst, Tod, Seuchen 
  oder Unfällen ist eine Zwangslage 
  wahrscheinlich. 
  Auch Ihnen soll der Ehestand ermöglicht 
  sein. Es wird das Ausüben von Zwangslagen 
  auf diese Gruppe untersagt. Damit soll ein 
  heimliches Verloben oder Beischlaf 
  unterbunden werden. Das Verlöbnis und die 
  Ehe haben öffentlich zu erfolgen. 
  Bei Verstoß werden diese des Gebiets 
  verwiesen. 
  Eine Braut aus fremder Herrschaft muß der 
  Herrschaft vorgewiesen werden. Dagegen 
  steht unnachgiebige Strafe. Dazu muß die 
  Absicht vor der Verlobung meinem 
  Rosenbergischen Vogt angezeigt werden. 
  Eine Verlobung ohne Einwilligung ist in 
  jedem Fall verboten.
  Ich behalte mir vor, diese Ordnung 
  jederzeit bei Bedarf anzupassen.
 
 
  Der Pfarrer hatte die Aufgabe die von Albrecht Christoph von Rosenberg erlassene Eheordnung viermal jährlich zu 
  verlesen. Die Eheordnung regelt Vorgaben und setzt ein Strafmaß bei Verstoß fest.
  Wir finden diese Verordnung auf den letzten Seiten im ersten Kirchenbuch 1576 bis 1617.