Waldmannshofen
1327
Eheordnung der Rosenbergischen Herrschaft und Gebiets, weil dieselbig Alle Vierthel Jahr verleßen werden soll Artickhel Ehelicher Verlöbnüß Pund den heiligen Ehestandt betreffent Ich Albert Christoff von und zu Rosenberg entsent allen meinen Unterthanen, meinen Haus, und gib ihnen zu bekennen, Nach deme die tegliche Erfarung genugsam zu erkennen gibt, dz Von Vielen Unterthanen meines gebiets große Leichtfertigkeit, In, und neben dem heiligen Ehestand gebraücht vnd offtermals ganz Unbedechtlich darinnen gehandelt würdt; als dz nuhr von wegen (gestrichen: unserer) tragender Obrigkeit, Ein Ernstlichs einstehen zu haben in alweg (Anmerkung: allerwegen) gebüren will(e), demnach, damit fürthin, gottes ordnüng steht und vest gehalten, auch Zucht und Erbarkeit, und in gemein aller Christen wolfart gefürtert werdt, (gestrichen: habe Ich) sindt nachfolgende Artiekel, Ehelicher Verlöbnüs und dem Heiligen Ehestand bereffend in Schriften verfaßet (gestrichen: laßen) worden und will hiermit ernstlich bevohlen und geboten (gestrichen: haben), dz dieselbig meniglich (Anm: jederman) zur warnung, des jars viermal nemblich alle Güldene Sonntag (Anm: die nächsten Sonntage nach den 4 Quatembern (kath. Bußtage nach dem 13. Dezember, dem Aschermittwoch, nach Pfingsten,nach dem 14. September), Von allen Cantzeln meines Gebiets Verleßen, und von den Unterthanen angenömmen und Unüerbruchlich sollen gehalten werden, bei Vermeidung, darauf gesetzer Unnachleßiger Straff. Artickel vonn Ehelicher Verpflichtung und wie es in strittigen Sachen soll gehalten werden Nach dem die Ehe eine Göttliche Rechtmessige Zusammenfügung, Verbündtnüs und Gemeinschaft ist, Eines Mannes und eines Weibes, welche kein Mensch zue scheiden noch auff zu lößen Macht und Gewalt hat, solle derwegen bei Vermeidüng der Straff meniglich sich für sehen und hütten. Erstlich Es soll sich keine Person mit Zweien zugleich versprechen und fur Absterben des ersten, zu keiner Zeit ehelich verpflichten, Würde aber Jemand disem Artickel zu wider, sich mit zweien zugleich ehelich versprechen, solle die erste Ehe für recht und krefftig, die ander aber für Unrecht und nichtig Erkandt, und gesprochen, werden. Wenn aber auch der Beischlaf mit der Andern erfolgt, solle das Unschüldige theil, dz brüchig theil zu behalten nit gezwungen werden. Das brüchig Theil soll mit der gefengknüß und Verweißung des Lands, oder umb ein Hundert Gulden (Anmerkung: entspricht um 1600 etwa dem Wert von 1300 kg Rindfleisch) gestraft und Vol Ziehung ,der Andern Ehe, Vor Absterben des Ersten theils, nit zue gelassen werden. Zum andern Daß die Verlobten personen einander die Ehe nicht selbsten ufsagen, oder In geheim fallen laßen, noch sich zur Andern Verheyraten, sondern die ordenliche Obrigkeit darinnen Erkennen, und Sprechen laßen, welche hierin zue wider handeln würden, mit denen sol es gehalten werden, wie im ersten Artickel gemelt ist. Zum dritten Daß darf sich Niemandt Verheyrathe mit einer solchen Personen, die ihme mit Schwägerschafft im Ersten, oder mit Blutfreundtschafft Im ersten, andern oder driten Gradt und gesippschaft verwandt, auch seine Pflegdochter ist, denn solche personen können nach göttlichen und weltlichen Rechten kein Ehe nit ein ander besitzen, Und wer Sie darüber zur Ehe gegrifen, sollen sie den Rechten nach mit allem Ernst gestraft werden. Nemblich Der so Blüdtschandt begangen Im ersten grad und gesipschaft soll mit dem Schwert gerichtet, die dirne aber, wann sie schwanger, verwardt und nach geneßener Leibsfrücht am Leben gestraft oder mit auß haüen des Landts Verwießen werden, Ewig nach Gelegenheit der Herrschaft. Die aber einander Im 2. grad und sippschaft verwandt sein, sollen aller Irer haab und güter verlustigt, Und mit mit Ewiger Verweißung gestraft werden. Welche aber Im driten gradt und sippschafft verwandt seind, sollen mit der gefengnüß gestraft, und der Obrigkeit mit 50 Gulden gelt verfallen sein. Zum Vierdten Die Jünger, so noch in Irer Eltern gewalt und ander, so under den formünden sindt, sollen ohne wach, vorweißen, Und Verwilligung Ihrer Elteren, oder formünder kein Ehegelübnüs Eingehen, und sich mit nichten Verheirathen. Welche sich aber alß ohne Ihrer Eltern und formünder wißen und willen, Verheyrathen, die sollen vom Pfarher nicht angenommen, noch verkündiget werden, sondern sollen durch den Pfarrher, Vogt, Schültheiß, Bürgmeister oder Gericht verhört, und wann die Eltern Ihren Lachens und willen nit gern dazue geben würden, die selbige Ehegelübnis für nichtig Erkandt und gesprochen werden. Und wann auch schon die Eltern bewilligen , und die Ehegelübnüs ihren fortgang gewinnen würde, sollen doch die beeden Verlobten personen und ihre küpler vund küplerinnen umb ihrer mißhandlung willen, die Mansperson Im thurm, die Weibsperson Im eißen: 4 tag mit waßer und brot, oder nach gelegenheit der sach, herter gestrafft werden. Zum Fünfften Es sollen auch die Elteren ire erwachsenen Kinder zue keiner Ehe zwingen, dazüe sie weder lust noch lieb haben. Sollen auch ihre Kinder uff ihr ansüechen, In Ehelichen sachen oder heirathen gelts oder güts halben nicht hindern, sondern Ihnen dazüe beholffen sein. Würden aber die Eltern ersücht und ermandt und wollten doch ohne redliche Ursachen, den Kindern zur Ehe und Ehren nit helffen, soll den Kindern frey stehen, sich mit anderen Ehrlichen Leüten Rath zuuen Heyrathen. Zum Sechsten Es sollen sonderlich die so nicht Under der Eltern gewalt sindt, sich keines mit dem andern ehelich verloben, Im winckel, oder heimlich, noch betruglich am tantz, oder sonst bei tag oder nacht, Viel weniger aber under dem schein versprochener Ehe, oder auch mit beding hoffentlicher ehe beischlafens, sondern uff wenigest zwo Ehrliche personen alß Zeügen darzue genommen. Und aufrichtig ohne schwechung und schwengerung gehandelt werden, Würde aber eines dz ander umb ein ehe Ansprechen und ein ehe außgeben, die ander aber, der sachen als die im winckel, heimlich und auch etwas betruglich gehandelt, nicht gestendig sein, und leügnen, sollen die partheyen gegen einander verhört, und kundtschafft eingenommen werden und so dz beklagte theil nit bekennen, viel weniger aber darinnen willig will, solle es sich durch den Eidt daraüs entwicklen. Es soll aber auch in dißem falle, wann schon die bekanntnüß und bewilligung geschicht , gegen beiden theilen mit der straff des gefengknüs vier tag unnach leßiglich verfahren werden. Da auch die schwechüng erfolget, solle zur hochzeit kein spiel noch tantz, auch der braüt kein krantz noch harbandt zugelaßen werden. Zum Siebenden Es soll sich keiner fleischlich vermischen mit Jungfraüen und wittwinnen, und die selbigen darnach schwanger sitzen laßen, mit fürwendung, es sey kein ehe gelübnis zwischen Ihnen geschehen. Welche sich wieder dißen Artickel vergrifen, ob sie woll dz Keyßerliche Recht nit zwingt, die geschwechten züe ehelichen , sollen sie doch mit Ernst dazu angehalten werden, Wann sie dann gar nit wollen, sollen sie sich mit bedachtem recht nach, mit der geschwechten vertragen, das ist ein suma gelts nach erkantnüs des gerichts, für Ihr Ehr zue geben schuldig sein. Es sollen auch die schwecher, Ublichen und gebrauchlichen Rechten nach, umb Ihren Unzücht willen mit der gefenghnüß am leib oder aber umb 20 Gulden gelt bueß von der obrigkeit unach leßig gestraft werden. Zum Achten Es sollen aüch die wißentliche Vertraüten, vor dem hochzeittlichen Kirchgang, sich nicht fleischlich vermischen, noch heußlich beyeinander wohnen, und wo solche Vermischung, und heußliche Beywohnung zweier verlobten personnen vor der Hochzeitt gefehrlicher und Unbefugten weiß geschicht, sollen die Verbrecher 4 tag mit waßer und brot In der gefengknüß gestraft, und züe Vollziehüng der ehe angehalten, der Braut auch kein Krantz noch Haarbandt, uff der hochzeit zu tragen, auch kein spiel noch tantz gestattet werden. Zum Neundten Da auch durch gottes schickung, Ein Ehegemahl vor dem andern, dürch den zeitlichen todt abgefordert würde, und die Uberbliebene personn sich wieder Verheyraten wolle, solle sie zuvor In trauer Zeit auß wartten, und iner halb eines halben Jares nach Absterben seines vorigen Ehegemahls sich nicht Verheyraten. Gestrichen: Wenn aber der Verbliebenen person haußhaltüng also geschaffen, das sie umb rechter Erheblicher ursachen willen, vor Einem halben jar wieder Heyraten wolte, solle es mit Erlaübnüs und zue lassüng der Herrschaft geschehen. Nota: appenda in artic nono, litera inducta est; ex decreto Synodi Rosenbgica autumnalis habite Anno 1623 27. Augusti (hängt in Artikel neun, Version eingeführt von Entscheidung der Rosenbergischen Synode die wir im Herbst hatten Anno 27. August 1623) Zum Zehenden Die Verlobten sollen eines den ander wider seinen willen mit dem kirchgang und hochzeitt nit zue lang ufziehen, sonder zue rechter Zeit halten, und ein ander ehelich beiwohnen, damit sie vom deuffel nicht versucht, und Zur Unzücht Und ehevruch wider göttliche ordnüng getrieben werden. Wann aber eines das ander mit dem kirchgang alzulang gefehrlicher weiß aüf zeücht, wenn des Pfarrherrn Vermahnüng nit helffen will, soll als dann, das schuldige theil, uff des Klagenden anhalten, die ehe zuvolzehen mit ernst von der Obrigkeit gedrüngen werden. Zum Eilfften Kein Ehegemahl solle von dem Andern brüchig werden, dürch ehebrüch oder weglaüffen, noch sonderünge, denn was die ehebrecher und ehebrecherin anlanget, sollen die selbigen Vermög des landts und peinlichen gerichts ordnüng am leib gestrafft und Niemandt verschonet werden. Aber doch außer der ordentlichen gericht des Ehebruchs halben kein ehe geschieden sondern die partheyen guetlich versönnet. Und wann die Versönung nicht geschehen köndte, alß dann die Ehescheidüng keyßerlichen Rechten nach fur 7 Zeugen furgenommen werden, Wo auch des Unschüldige theil sich wieder Verheyrathen würde, solle die hochzeit bürgerlicher Erbarkeitt nach, ohne sonder gebreng angestelt und gehalten werden. Wann auch ein ehegemahl von dem Andern weglauft, soll das Verlaßent theil ohne erlaubnus der Consistor oder Obrigkeitt sich zu keiner Zeit anders wo Verheyrathen, sonder nach Verscheinung etlicher Jahr ein uffentliche Citation bei der Obrigkeitt außbringen und anschlagen, wurde das schuldige theil darauf erscheinen, solle es von der Obrigkeit billich gestrafft werden. Und seinen ehegemahl bei zu wohnen schuldig sein, würde es ab Außenbleiben, soll dem Verlaßenen theil zur Andern ehe zu greiffen von der obrigkeit erlaübt werden. Würden aber eheleüt sonst strittig, also das eines dem andern nicht beiwohnen wolt, sollen Ihnen Ihres Mutwillens von der Obrigkeit mit nichten gestraft werden, sondern die Versönung ihn alweg gesucht werden, undwann die selbige gar nicht volgen will, sollen sie als den von der beiwohnung, als ist von disch und beth geschieden und ohne ehe zue bleiben ihnen von der Obrigkeidt Ernstlich ufferlegt werden. Es solle auch das gantze Verherttete theil an dem keine Vermahnüng noch straff helfen will, billich gestrafft, und aller seiner gewonten güter verlustig sein. Gestrichen: Darnach sich meniglich habe und weiße zu richten und fur schaden zue huetten. Diese mahne ohne ehen nun zu markten und zu kündigen, hab ich mihr selbsten vorbehalten. Gestrichen: Dises nuhn seindt die Articul und Puncten der Ohrdnung unserer Gnädigen Obrigkeit, welche allberait einer Christlichen gemein vorgelesen werden, damit solche von iedermeniglichen Jung und alten, Reichen und Armen fleissig in achtung genommen werden und niemandt sich nicht unwissenheit deroselben enschuldigen möge, sondern allen dardurch bekenn und offenbahr sey, wez in seinem und irden grad oder gesitz erlaubt, hirgegen den verboten sey, bey darauf angehenkter vernachlassig straff, als alles zu dein und damitt Gottesordnung steht und vestgehalten, auch Zucht und erbarkeit und in gemain aller christen wollfahrt gefürcht werde, den geben Gott durch Chistu Jesu in Krafft des Heilgein Geisten Amen. Danach ergänzt: Zum Zwölften. Nach dem sich es auch befindet, wie bey den Jungen gesindtlein mehrer theilß in den Heyrathen nicht allein wo sie einkhommen, sich mehren und erhalten, sind auch wie sie ordenlicher und ehrlicher weiß ihren ehestand anfangen sollen, gantz klein nach dünckhen geacht wirdt, dadurch nicht weniger in fleckhen von tag zu tag, an gemeinen rechten mercklich geschwecht, auch dermaßen versetzt und verschreckt worden, daß angedeute versetzung in einfallung theürungs Zeit, feuersbrunst, sterbens lauffen und gang, den Unfällen nicht allein nuhr der Obrigkeit, sondern auch den Underhanen selbsten zu eußerstem schaden und verderben zum beschwerlichtsen gereichen thut. Daher (durchgestrichen Ich) Tragenden Obrigkeitlich Ambtswegen zu nothwendigen ein Christlich einsehen und Abschaffung solchen schedtlichen und unlaidenlichen Versetzens, wie auch deß heimlichen eheverlobens und beyschlaffens, muglich vorzukhommenen verursacht werde, Alß ist deß halben mein ernstlicher befehl auch amdtlicher will und meinung, daß wo sich einer (durchgestrichen: der khein dorfs kindt) zu einer dochter oder magd, wie obgehörte Ordnung verheyrathen, solche beede, es urspünglich dorfs kind oder nicht, sich mit unordentlichen Versprechen oder beyschlaff wider Christliche Zucht und erbarkheit vor dem Kirchgang gegen einand einlaßen theten, forthin durchauß nicht mehr, weder wenig noch viel, zu vurdtkomen angenommen noch eingelaßen werden, sind ihnen (durchgestrichen: mein) dahs gebiet Allerdings hiemit Verbotten und verweigert sein soll. Und soll auch ohne Vorweißen meiner, Keiner Keine Weibspersohn durch Heirath auß frembder Herrschaft in (ergänzt:) dero meinen flecken Zubringen nicht Macht haben, sondern alß Alles Verboten und abgeschafft sein, bey ernstlich unnachläßig straff. Da sich aber Jemand sey gleich Mann oder Weibsperson obgedachter gestalt in ehren zum erheyraten begerten, der oder dieselbige sollen, ehedem sie sich versprechen, Zuvor bey meinen Vogt (beides unterstrichen) (ergänzt:) meinem Herrn Rosenbergischen Vogt sich anzeugen, da es alß dann so beschaffen, daß es nicht dieser (durchgestrichen: keiner) ordnung und den flecken ohne schaden geschehn mag. So soll uff solchen fall kheiner verheiratet werden. Welche aber dann zu Pein sich vergriffen, dieselben sollen neben erstattung der straff, wie besteht, abgeschafft und nicht zugelaßen werden. Darnach sich ein Jahr zu richten vor schaden zu hüten wißen wird. Diese meine Ordung zu mehren oder zu ringern nach Gelegenheit der Sachen, habe Ich mir allweg vorbehalten
Rosenbergische Eheordnung
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FA12-2020
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Versuch einer Übersetzung in unser Verständnis (*nicht divers) Aus der täglichen Erfahrung erkenne ich, dass viele meiner Untertanen leichtfertig und ohne Bedacht mit sich und anderen umgehen, wenn es um den heiligen Ehestand geht. Als Landesherr stelle ich fest, dass unverändert Gottes Ordnung besteht und wir daran fest halten und Zucht und Ehrbarkeit in der Gemeinschaft der Christen gefördert werden müssen. Daher sind die folgenden Grundsätze hinsichtlich eines Verlöbnis und einer Ehe festgelegt. Damit alle diese Grundsätze kennen sollen diese viermal im Jahr von meinem Pfarrer verlesen werden. Meine Untertanen haben sich nach den Grundsätzen zu richten damit sie eine Bestrafung vermeiden. Die Ehe ist eine göttliche rechtmäßige Zusammenführung, ein Verbündnis und eine Gemeinschaft, eines Mannes und eines Frau. Kein Mensch hat Macht und Gewalt darüber, kann sie auflösen oder scheiden. Jeder soll sich vorsehen und sie beschützen um eine Strafe zu vermeiden. 1. Es soll sich keine Person mit Zwei Personen ein Eheversprechen eingehen und sich niemals vor dem Tod des ersten Ehepartners daraus verpflichten. Bei einem Verstoß dagegen bleibt die erste Ehe rechtskräftig, das zweite Eheversprechen nichtig. Falls in dem zweiten Eheversprechen ein Beischlaf erfolgt, kann ein unschuldiger Partner aus der ersten Ehe nicht gezwungen werden die Ehe fortzusetzen. Für den Bruch dieses Artikel steht Gefängnis und Landesverweisung oder eine Strafe von 100 Gulden. 2. Aus einem Verlöbnis kann eine Ehe nicht durch die Verlobten selbst geschlossen oder aufgelöst oder mit weiteren Personen geschlossen werden. Die rechtmäßige Obrigkeit hat das Recht eine Ehe zu schließen und anzuerkennen. Bei einem Verstoß gilt das Strafmaß aus Artikel 1. 3. Für den Fall einer Schwägerschaft oder Blutsverwandtschaft gilt folgendes: Es ist verboten sich mit einer Person im ersten, zweiten oder dritten Grad oder mit Pflegekindern zu verheiraten. Auch Pflegekinder sind die Strafmaß für einen Verstoß im ersten Grad: Hinrichtung mit dem Schwert; Eine schwangere Frau soll bis zur Geburt des Kindes am Leben bleiben, danach hingerichtet oder ausgehauen und des Landes verwiesen werden. Strafmaß für einen Verstoß im zweiten Grad: Wegnahme des Vermögens und ewige Landesverweisung. Strafmaß für einen Verstoß im dritten Grad: Gefängnis und 50 Gulden Strafe. 4. Minderjährige dürfen sich nicht ohne vorherige Einwilligung der Eltern oder Vormünder verloben oder heiraten. Falls sie ohne Kenntnis oder Einverständnis der Eltern oder eine Vermundes dagegen verstoßen, sollen sie vom Pfarrer nicht zur Trauung angenommen und nicht öffentlich ausgerufen werden. Sie sollen durch den Pfarrer, Vogt, Bürgermeister und Ortsvorsteher oder das Gericht verhört werden. Falls die Eltern dennoch nicht ihre Einwilligung geben soll ein Verlöbnis gelöst werden. Wenn die Eltern mit der Heirat einverstanden sind und vorehelicher Geschlechtsverkehr gepflegt wird, wird der Mann in den Gefängnisturm gebracht, die Frau in Eißen gelegt und vier Tage mit Wasser und Brot, oder nach Schwere auch härter bestraft. 5. Alle Eltern sollen ihre erwachsenen Kinder zu keiner Ehe zwingen. Wenn Kinder die Eltern zu Ehelichen Sachen fragen oder um Einwilligung zu einem Verlöbnis zur Ehe bitten sollen die Eltern ohne Rücksicht auf das Vermögen ihnen dabei helfen. Sind die Eltern ohne ehrliche Gründe gegen eine Ehe von Volljährigen können die Kinder mit Unterstützung des Gerichts heiraten. 6. Ein ohne Wissen der Eltern geschlossenes oder heimliches Verlöbnis zur Ehe ist verboten. Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist verboten. Bei einem Verlöbnis müssen mindestens zwei Zeugen zugegen sein. Für den Fall, dass ein Partner ein Eheversprechen bekannt gibt und der/die andere Partner/in dies leugnet, sollen beide verhört werden und Nachforschungen angestellt werden. Wenn ein/e Beklagte/r nicht gesteht, kann sich diese/r durch einen Eid reinigen. Wenn ein heimliches oder unter Betrug erlangtes Verlöbnis bekannt wird erhalten beide Teile eine Strafe von vier Tagen Gefängnis. Wenn eine Schwangerschaft eingetreten ist darf bei einer Hochzeit kein Spiel oder Tanz erfolgen. Die Braut darf keinen Kranz oder ein Haarband tragen. 7. Geschlechtsverkehr mit einer Jungfrau ist verboten. Geschlechtsverkehr mit einer Witwe ist verboten. Falls unter dem Vorwand dass kein Verlöbnis besteht eine dieser Frauen verlassen wird und schwanger ist sollen die Parteien zu einer Heirat angehalten werden. Das kaiserliche Recht zwingt nicht zu einer Heirat. Wenn die Parteien nicht heiraten wollen muß der Mann sich mit der Geschwängerten für den Verlust ihrer Ehre auf eine Geldsumme einigen. Ein Gericht hat diese Einigung zu bestätigen. Das übliche Strafmaß für einen Schwängerer ist Gefängnis oder 20 Gulden Geldbuße. Eine niedrigeres Strafmaß darf nicht angewendet werden. 8. Geschlechtsverkehr oder das Wohnen in einem Haushalt nach der bekannt gegebenen Verlöbnis und vor der kirchlichen Hochzeit ist verboten. Ein Verbrechen ist es wenn jemand dagegen in gefährlicher Weise und unbefugt verstößt. Es wird mit 4 Tagen Gefängnis bei Wasser und Brot bestraft. Die Verbrecher sollen zur Vollziehung der Ehe durch die Hochzeit angehalten werden. Es darf bei einer Hochzeit kein Spiel oder Tanz gestattet werden. Die Braut darf keinen Kranz oder ein Haarband tragen. 9. Die Trauerzeit muß vom Überlebenden ausgewartet werden. Sie dauert mindestens ein halbes Jahr. 10. Verlobte sollen den Kirchgang nicht zu lange hinaus zögern. Sie sollen den Kirchgang zu rechter Zeit halten und danach einander ehelich beiwohnen, damit sie vom Teufel nicht zur Unzucht versucht werden und zum Ehebruch wider göttliche Ordnung getrieben werden. Wenn aber eins den Kirchgang verzögern will, dann soll sie der Pfarrer ermahnen. Wenn die Ermahnung nicht erfolgreich ist soll geklagt werden. Die Obrigkeit hat eine/n Beschuldigte/n anzuhalten, die Ehe zu vollziehen. 11. Man darf keinen Ehebruch begehen oder in einer Ehe den Partner verlassen. Ehebrecher und Ehebrecherinnen sollen nach Landes- und Gerichtsordnung körperlich gestraft und niemand verschont werden. Wenn eine gütliche Versöhnung in der Ehe nicht möglich ist kann eine Ehescheidung nach kaiserlichem Recht unter sieben zeugen vorgenommen werden. Wenn sich ein unschuldiger Partner wieder verheiraten möchte, soll die Hochzeit ohne Prunk gehalten werden. Ein verlassener Partner darf sich nicht ohne Erlaubnis der Pfarrversammlung oder der Obrigkeit wieder verheiraten. Erst nach Verstreichen einiger Jahre ist ein öffentlicher Aufruf möglich. Falls dann der Schuldige Partner erscheint, soll diese/r von der Obrigkeit gestraft werden. Diese/r soll seinem Partner wieder beiwohnen; bleibt es aus, dann darf der übrige Teil wieder heiraten. 12. Es werden junge unverheiratete Dienstboten, Knechte und Mägde beschäftigt. Ihre Rechte sind niedriger und sie sind wenig geachtet. In Zeiten der Teuerung, von Feuersbrunst, Tod, Seuchen oder Unfällen ist eine Zwangslage wahrscheinlich. Auch Ihnen soll der Ehestand ermöglicht sein. Es wird das Ausüben von Zwangslagen auf diese Gruppe untersagt. Damit soll ein heimliches Verloben oder Beischlaf unterbunden werden. Das Verlöbnis und die Ehe haben öffentlich zu erfolgen. Bei Verstoß werden diese des Gebiets verwiesen. Eine Braut aus fremder Herrschaft muß der Herrschaft vorgewiesen werden. Dagegen steht unnachgiebige Strafe. Dazu muß die Absicht vor der Verlobung meinem Rosenbergischen Vogt angezeigt werden. Eine Verlobung ohne Einwilligung ist in jedem Fall verboten. Ich behalte mir vor, diese Ordnung jederzeit bei Bedarf anzupassen.
Der Pfarrer hatte die Aufgabe die von Albrecht Christoph von Rosenberg erlassene Eheordnung viermal jährlich zu verlesen. Die Eheordnung regelt Vorgaben und setzt ein Strafmaß bei Verstoß fest. Wir finden diese Verordnung auf den letzten Seiten im ersten Kirchenbuch 1576 bis 1617.